Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 7/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 7/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 10.12.2024 - AZ: S 28 SO 763/24 ER
- LSG Hamburg - 13.02.2025 - AZ: L 4 SO 72/24 B ER
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 10.12.2024 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen (Beschluss vom 13.2.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde "gemäß § 160a Abs 1" zum Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG). Der Gesetzgeber sieht eine Befassung des BSG mit Angelegenheiten des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.