Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 61/24 BH
Teilweise Aufhebung eines Bewilligungsbescheids über Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berufung auf § 45 SGB X
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 61/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO6124BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 12.12.2022 - AZ: S 52 SO 400/16
- LSG Hamburg - 12.09.2024 - AZ: L 4 SO 11/23 D
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. September 2024 - L 4 SO 11/23 D - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten steht ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Streit.
Die Beklagte hob einen Bewilligungsbescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat August 2015 unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) teilweise auf und forderte vom Kläger die Erstattung von 183,57 Euro (Bescheid vom 23.2.2016; Widerspruchsbescheid vom 20.7.2016). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> vom 12.12.2022). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 750 Euro unterschreite (Urteil vom 12.9.2024).
Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Es ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat zu Recht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen und die Berufung als unzulässig verworfen (vgl § 158 Satz 1 Alt 1 SGG). Eine Berufung ist nicht zulässig, sondern bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl nur BSG vom 27.7.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2 RdNr 5). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist auf die Einlegung der Berufung abzustellen (stRspr; vgl BSG vom 25.7.1985 - 7 RAr 33/84 - BSGE 58, 291 = SozR 1500 § 144 Nr 30 - juris RdNr 21; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 58/14 B - RdNr 8). Der Beschwerdewert von 750 Euro wird danach vorliegend nicht erreicht; der Fall einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung liegt nicht vor. Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen.
Das LSG durfte auch in Abwesenheit des Klägers am 12.9.2024 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann durch Urteil entscheiden, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl Art 103 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) zu verletzen. Der Kläger war zu diesem Termin ordnungsgemäß durch Übersendung der Terminmitteilung geladen worden. In seinem Verlegungsantrag vom 31.7.2024 hat er keine im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 ZPO erheblichen Gründe geltend gemacht, die eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung begründet hätten. Über die Ablehnung des Antrags hat das LSG schließlich am 2.8.2024 und damit rechtzeitig mehrere Wochen vor dem Termin entschieden.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen des Verfahrensrechts, etwa solche zur Zulässigkeit der Berufung, erkennbar. Fragen materiellen Rechts stellen sich angesichts der Unzulässigkeit der Berufung von vornherein nicht. Damit ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).