Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 60/24 BH
Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision; Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 60/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO6024BH1
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 12.12.2022 - AZ: S 52 SO 339/16
- LSG Hamburg - 12.09.2024 - AZ: L 4 SO 10/23 D
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Soweit ein Beteiligter geltend macht, die Folgen eines Vergleichsabschlusses nicht übersehen zu haben, wird ein solcher Irrtum im Beweggrund von keinem der gesetzlichen Anfechtungsgründe erfasst.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. September 2024 - L 4 SO 10/23 D - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten stehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat März 2015 im Streit, zuletzt die Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg haben die Beteiligten in dem Klageverfahren S 52 SO 355/15 am 28.4.2016 einen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass die Beklagte bereit ist, dem Kläger auch für den Monat März 2015 Sozialleistungen nach dem SGB XII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, wenn das Bundessozialgericht (BSG) in dem Verfahren B 8 SO 54/15 BH die Anrechnung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung als Einkommen bzw Vermögen für rechtswidrig erklärt. Der Vergleich enthält unter Ziffer 2 den Zusatz, dass der Rechtsstreit erledigt sei. Der Kläger hat erneut eine Klage erhoben, die das SG als Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs sowie auf Fortsetzung des Klageverfahrens ausgelegt und abgewiesen hat. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil des SG vom 12.12.2022; Urteil des LSG vom 12.9.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der geschlossene Vergleich sei wirksam und damit das Verfahren beendet.
Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt - auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 26.9.2022 - B 8 SO 36/22 BH - RdNr 7). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich der hier streitigen Frage nach der Wirksamkeit eines Prozessvergleichs sowie der Möglichkeiten seiner Anfechtung mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG sowie der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl hierzu nur BSG vom 2.7.1998 - B 13 RJ 187/97 B - juris RdNr 8). Damit ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Nach Aktenlage und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers erweist sich die Entscheidung des LSG, die vom SG festgestellte Erledigung des ursprünglichen Rechtsstreits durch Vergleich zu bestätigen und damit (ebenfalls) ein Prozessurteil zu erlassen, als zutreffend. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der vor dem SG geschlossene Vergleich vom 28.4.2016 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein könnte und den Rechtsstreit nicht beendet hat.
Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 SGG zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Aufgrund der Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs kann sich dessen Unwirksamkeit entweder daraus ergeben, dass der materiell-rechtliche Vertrag nichtig oder wirksam angefochten ist oder die zum Abschluss des Vergleichs notwendigen Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen sind (vgl nur BSG vom 17.5.1989 - 10 RKg 16/88 - SozR 1500 § 101 Nr 8 S 8; BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 51/90 - juris RdNr 20 ff). Der Kläger war persönlich in dem Termin vor dem SG anwesend; der Vergleich ist ordnungsgemäß protokolliert worden (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 3 Nr 1, § 162 Abs 1 und § 163 Abs 1 Satz 1 ZPO) und damit formwirksam zustande gekommen. Einer vorherigen schriftlichen Unterbreitung des Vergleichsvorschlags des Gerichts bedurfte es entgegen der Meinung des Klägers aus den vom LSG dargestellten Gründen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass bei Abschluss des Vergleich - insbesondere wegen der nun behaupteten Hörprobleme - das nötige Erklärungsbewusstsein fehlte oder Einschränkungen der Prozessfähigkeit bestanden, sind nicht ersichtlich. Dass der Vergleich durch einer arglistige Täuschung oder Nötigung erwirkt wurde (§ 123 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>), trägt der Kläger selbst nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums liegen nach Aktenlage nicht vor. Sollte der Kläger die Folgen des Vergleichsabschlusses nicht übersehen haben, wird ein solcher Irrtum im Beweggrund von keinem der gesetzlichen Anfechtungsgründe erfasst (BSG vom 27.2.2024 - B 8 SO 40/23 BH - RdNr 7).
Das LSG durfte auch in Abwesenheit des Klägers am 12.9.2024 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann durch Urteil entscheiden, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl Art 103 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) zu verletzen. Der Kläger war zu diesem Termin ordnungsgemäß durch Übersendung der Terminmitteilung geladen worden. In seinem Verlegungsantrag vom 31.7.2024 hat er keine im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 ZPO erheblichen Gründe geltend gemacht, die eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung begründet hätten. Über die Ablehnung des Antrags hat das LSG schließlich am 2.8.2024 und damit rechtzeitig mehrere Wochen vor dem Termin entschieden.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).