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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 30/24 BH

Ablehnung der Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren bzgl. Untätigkeit des beklagten örtlichen Sozialhilfeträgers; Keine Möglichkeit der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Gewährung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 30/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO3024BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Regensburg - 06.10.2023 - AZ: S 6 SO 41/23
LSG Bayern - 02.05.2024 - AZ: L 8 SO 234/23

Redaktioneller Leitsatz

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form vorlegt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger macht die Untätigkeit des beklagten örtlichen Sozialhilfeträgers geltend.

2

Der Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie der Pflegegrad 3 festgestellt sind, erhält laufend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und Versorgungsbezüge (im Februar 2023 in Höhe von monatlich 579,17 Euro und 1006,27 Euro). Im März 2023 stellte er beim Beklagten einen "Antrag auf Deckung des Existenzminimums unter Berücksichtigung der im Krankenhaus gemäß der Rechtsprechung zur Vermeidung von Rechtsverlust in Anspruch zu nehmenden Hilfe durch Dritte", weil er während eines bevorstehenden Krankenhausaufenthalts seinen Schriftverkehr nicht ohne Hilfe erledigen könne. Eine Antwort versandte der Beklagte nicht. Auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage am 8.5.2023 erwiderte der Beklagte, über die Übernahme von Fahrkosten, die Stellung einer Büroassistenzkraft sowie die Sicherung des Existenzminimums sei bereits mehrfach entschieden worden; neue Erkenntnisse, die eine Entscheidung erforderlich machten, lägen nicht vor. Das Sozialgericht (SG) Regensburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.10.2023). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 2.5.2024). Eine Untätigkeit des Beklagten liege in Bezug auf die Anträge vom 20.3.2023 nicht vor; mit der Klageerwiderung habe der Beklagte erneut ablehnend entschieden. Darüber hinaus gehe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei offensichtlich sinnloser Inanspruchnahme der Arbeitskapazitäten durch offensichtlich aussichtslose nach demselben Muster in Wiederholung gestellten Anträgen keine Verbescheidung erforderlich sei.

3

Der Kläger beantragt beim Bundessozialgericht (BSG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil.

II

4

PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt - auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 26.9.2022 - B 8 SO 36/22 BH - RdNr 7). Es stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG; vgl dazu nur BSG vom 27.7.2021 - B 8 SO 10/19 R - SozR 4-1500 § 88 Nr 4 RdNr 6; vgl auch BSG vom 10.3.1993 - 14b/4 REg 1/91 - BSGE 72, 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr 2; BSG vom 12.11.2020 - B 8 SO 69/20 B - RdNr 6; BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 67/93 - BSGE 75, 262 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 = juris RdNr 23). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.

6

Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sodass auch aus diesem Grund die Gewährung von PKH ausscheidet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das LSG nicht über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in der Sache entschieden hat. Gegenstand der Untätigkeitsklage ist nur die Bescheidung des Antrags, nicht aber der materielle (Leistungs-)Anspruch (stRspr; vgl nur BSG vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B - RdNr 6; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R - SozR 4-1500 § 88 Nr 1, juris RdNr 16 mwN). Der Kläger rügt zwar eine Gehörsverletzung und Verletzung eines fairen Verfahrens, weil ihm die aufgrund seiner Erkrankungen dringend benötigten Hilfen verweigert würden. Er sei nicht in der Lage seine Angelegenheiten, insbesondere auch die vorliegende, und dabei insbesondere seinen Schriftverkehr mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang zeitgerecht zu erledigen. Das LSG ist gleichwohl zu der Einschätzung gelangt, dass Prozessfähigkeit vorliegt, und hat die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 24.4.2024). Dieser Beschluss ist dem Kläger zwar nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung zugegangen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde aus einem solchen Vorgehen aber nur dann folgen, wenn dem Beteiligten, der PKH begehrt, bei zeitgerechter Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden hätte (vgl nur BSG vom 22.7.2020 - B 13 R 17/19 BH - RdNr 8; BSG vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - RdNr 6; BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Dies ist aus den vom LSG ausgeführten, zutreffenden Gründen nicht der Fall. Zudem hat der Kläger auch gegenüber dem LSG keine Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit vorgelegt, wie dies Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist (dazu sogleich).

7

Schließlich steht einer Bewilligung von PKH auch entgegen, dass die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von PKH nicht überprüft werden kann. Der Kläger hat bis zum Ablauf der Beschwerdefrist trotz entsprechender Hinweise im Urteil des LSG und durch den Senat keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, vorgelegt. Die notwendigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich auch nicht aus bereits vorliegenden Unterlagen. Dem LSG lagen Belege über ein monatliches laufendes Einkommen von rund 1580 Euro vor (Stand Februar 2023), so dass Bedürftigkeit nicht nachvollziehbar wird. Ohne weitere Angaben kann mithin PKH nicht bewilligt werden, was dem Kläger bereits aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist (vgl nur BSG vom 10.1.2024 - B 8 SO 58/23 BH).

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).