Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 2/25 AR
Verwerfung der Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 2/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO225AR1
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Magdeburg - 27.11.2024 - AZ: S 25 SO 57/20
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. November 2024 - S 25 SO 57/20 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht (SG) Magdeburg hat die Untätigkeitsklage des Klägers, mit der er eine Entscheidung des Beklagten über einen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) begehrt, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.11.2024). Hiergegen richtet sich das "Rechtsmittel" des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde zum BSG, als die der Senat das Vorbringen des Klägers wertet, ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid des SG vom 27.11.2024 kann nur mit der Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG, § 143 SGG) innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 151 Abs 1 SGG) angefochten werden. Hierauf hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids sowie die Vorsitzenden mit Schreiben vom 16.1.2025 hingewiesen. Ein Fall einer zugelassenen Sprungrevision zum BSG (§ 161 Abs 1 SGG) liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.