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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 2/25 AR

Verwerfung der Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 2/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO225AR1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 27.11.2024 - AZ: S 25 SO 57/20

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. November 2024 - S 25 SO 57/20 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sozialgericht (SG) Magdeburg hat die Untätigkeitsklage des Klägers, mit der er eine Entscheidung des Beklagten über einen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) begehrt, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.11.2024). Hiergegen richtet sich das "Rechtsmittel" des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG).

2

Die Beschwerde zum BSG, als die der Senat das Vorbringen des Klägers wertet, ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid des SG vom 27.11.2024 kann nur mit der Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG, § 143 SGG) innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 151 Abs 1 SGG) angefochten werden. Hierauf hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids sowie die Vorsitzenden mit Schreiben vom 16.1.2025 hingewiesen. Ein Fall einer zugelassenen Sprungrevision zum BSG (§ 161 Abs 1 SGG) liegt nicht vor.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.