Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 12 BA 2/24 B
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Fehlens von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 2/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB12BA224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 18.10.2022 - AZ: S 4 BA 5/21
- LSG Bayern - 06.12.2023 - AZ: L 6 BA 123/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist Voraussetzungen der Grundsatzrüge.
- 2.
Der schlichte Hinweis auf eine angeblich verletzte Norm des Grundgesetzes genügt nicht für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 41 505,60 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 41 505,60 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.4.2020.
Der Beigeladene hielt zunächst 100 % des Stammkapitals der Klägerin. Die Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin wurden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschrieben. Der beigeladene Geschäftsführer war alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er gewährte der Klägerin Darlehen in Höhe von 1 792 500 Euro und übernahm Bürgschaften. Mit notarieller Urkunde vom 19.5.2015 überließ er seinem Sohn und seiner Tochter unentgeltlich im Wege einer Schenkung jeweils die Hälfte der Gesellschaftsanteile der Klägerin (je 12 500 Euro) und trat ihnen die Anteile mit sofortiger Wirkung ab. Zugleich räumten diese ihm einen Nießbrauch bezüglich sämtlicher Nutzungen an den Geschäftsanteilen ein. Ihm standen sämtliche auf die Geschäftsanteile entfallenden entnahmefähigen Gewinnanteile sowie die auf die Gesellschafterkonten entfallenden entnahmefähigen Zinsen zu. Die Erwerber bevollmächtigten den Beigeladenen, die jeweiligen Stimm- und Mitverwaltungsrechte für die Dauer der Bestellung des Nießbrauchs auszuüben. Ihr Recht, diese Stimm- und Mitverwaltungsrechte selbst auszuüben, blieb unberührt. Für den Fall der Ausübung des jeweiligen Stimmrechtes durch die Erwerber waren diese jedoch an die Weisungen des Beigeladenen gebunden und benötigten dessen Zustimmung, wenn es sich um Maßnahmen handelte, die seine Rechtsstellung beeinträchtigen könnten. Für solche Maßnahmen lag das Stimm- und Verwaltungsrecht bei dem Beigeladenen und den Erwerbern gemeinsam. Unter näher geregelten Umständen bestand ein Rückforderungsrecht des Beigeladenen. Zugleich war eine durch die berechtigte Geltendmachung der Rückforderungsrechte aufschiebend bedingte Rückabtretung verfügt. Die Änderungen wurden am 28.7.2015 in das Handelsregister aufgenommen. Am 31.3.2019 erreichte der Beigeladene die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Zeit ab 28.7.2015 die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. Sie forderte für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.4.2020 Beiträge und Umlagen in Höhe von 41 505,60 Euro nach (Bescheid vom 22.7.2020, Widerspruchsbescheid vom 9.2.2021). Die entsprechende Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung im Zeitraum 28.7.2015 bis 31.3.2019 gegenüber dem Beigeladenen wurde bestandskräftig (Bescheid vom 22.7.2020).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.10.2022), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat auf die Gründe der Entscheidung des SG verwiesen (§ 153 Abs 2 SGG) und ergänzend insbesondere ausgeführt, der Beigeladene habe über das Verwaltungsverfahren nicht benachrichtigt werden müssen (§ 12 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X), weil dieser als Geschäftsführer der Klägerin vollumfänglich Kenntnis vom Verwaltungsverfahren gehabt und im Übrigen auf eigene Rechtsschutzmöglichkeiten verzichtet habe. Als Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sei er abhängig beschäftigt gewesen. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommene Abreden seien nicht zu berücksichtigen, auch übernommene Bürgschaften und gewährte Darlehen änderten daran nichts. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) bereits nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundes - rechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Davon zu unterscheiden ist die Subsumtion von Tatsachen unter unbestimmte Rechtsbegriffe einschließlich der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff).
b) Die Klägerin legt ungeachtet dessen auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Thematik nicht hinreichend dar. Eine Klärungsbedürftigkeit sieht die Klägerin im Hinblick darauf, dass es "keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, die sich mit vergleichbaren dinglichen Rückfallklauseln im Zusammenhang mit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Gesellschaftsanteilen und dem umfassenden Nießbrauchrecht des vorherigen Alleingesellschafter-Geschäftsführers auseinandersetzt". Die grundsätzliche Bedeutung werde dadurch hervorgehoben, dass die Rechtsprechung des Senats zu Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern mit der Rechtsprechung zu anderen Vertragsverhältnissen nicht vereinbar sei und gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG verstoße sowie die Grenzen der Gewaltenteilung nach Art 20 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 GG überschreite.
Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Hierzu hätte die Klägerin konkret auf die teilweise bereits vom LSG zitierte Rechtsprechung des Senats zur Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern und der Unbeachtlichkeit von außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommenen, das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35; BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43; BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - BSGE 129, 254 = SozR 4-2400 § 7 Nr 46) eingehen und darlegen müssen, dass sich die Frage nicht bereits auf Grundlage dieser einschlägigen Rechtsprechung des BSG beantworten lässt.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht auch nicht der schlichte Hinweis auf eine angeblich verletzte Norm des GG. Wird in der Beschwerde - wie hier - eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG <Dreierausschuss> Beschluss vom 8.6.1982 - 2 BvR 1037/81 - SozR 1500 § 160a Nr 45). Die Klägerin verweist diesbezüglich lediglich pauschal darauf, dass die Rechtsprechung des Senats zu Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern "mit der eigenen Rechtsprechung zu anderen Vertragsverhältnissen nicht vereinbar" sei. Soweit die Klägerin meint, die Rechtsprechung des Senats zu GmbH-Geschäftsführern stehe insoweit auch nicht mit § 7 SGB IV im Einklang und stelle eine verfassungswidrige Rechtsfortbildung dar, setzt sie sich schon nicht damit auseinander, dass die für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe, wonach eine Beschäftigung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten (vgl BSG Urteil vom 20.2.2024 - B 12 KR 1/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 13).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe zu demselben Gegenstand bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin trägt vor, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschluss des LSG in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu anderen Vertragsverhältnissen zu bringen sei. Zudem verstoße der Beschluss des LSG in Bezug auf die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids aufgrund der fehlenden Beteiligung des Beigeladenen am Verwaltungsverfahren gegen Entscheidungen des BSG (Beschluss vom 19.2.1992 - GS 1/89 - BSGE 70, 133 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6; Urteil vom 9.8.2006 - B 12 KR 3/06 R - BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1; Urteil vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160 = SozR 1300 § 12 Nr 1). Die Klägerin legt damit keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dar. Sie stellt auch weder in Abrede, dass die Entscheidung des LSG mit der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern im Einklang steht, noch zeigt sie auf, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hätte.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.