Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2025, Az.: B 4 AS 97/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.04.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 97/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160425BB4AS9724BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 24.01.2024 - AZ: S 16 AS 478/23
- LSG Baden-Württemberg - 14.05.2024 - AZ: L 13 AS 572/24
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. April 2025 durch den Richter Dr. Mecke als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2024 - L 13 AS 572/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den SGB II für die Monate Januar bis Juni 2023, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der vom Ehemann der Klägerin bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen als anrechenbares Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin. Eine solche Rente gehörte nicht zu den privilegierten Leistungen nach dem SGB II und der Alg II-V, wie das BSG bereits mit Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 35; vgl auch BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 51/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 6 RdNr 17) entschieden hat. Es ist nicht erkennbar, dass sich inzwischen ein erneuter Klärungsbedarf ergeben haben könnte (vgl zur Rechtslage ab 1.1.2023 Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 234, Stand Juni 2024).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit die Klägerin Einwände dagegen erhebt, dass das LSG allein aufgrund eines Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.5.2023 ihre Erwerbsfähigkeit angenommen hat, könnte eine Sachaufklärungsrüge hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden. Denn die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zwar sind insoweit an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags eines unvertretenen Beteiligten verminderte Anforderungen zu stellen (stRspr; etwa BSG vom 1.8.2024 - B 4 AS 246/23 BH - juris RdNr 9 mwN), jedoch muss auch ein unvertretener Beteiligter gegenüber dem LSG deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (stRspr; zB BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 3.11.2021 - B 4 AS 186/21 B - juris RdNr 5). Eine solche Äußerung der Klägerin im Berufungsverfahren lässt sich jedoch weder der Akte des LSG noch der vorliegenden Begründung ihres Antrags auf PKH entnehmen. Auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie Überzeugungsbildung des Gerichts) kann ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Ein Verfahrensfehler des LSG ist auch im Hinblick auf dessen Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) nicht erkennbar, denn die Klägerin hat sich in ihrem Schreiben vom 17.4.2024 mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt.