Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2025, Az.: B 2 U 1/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 1/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160425BB2U125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Nürnberg - 13.06.2018 - AZ: S 15 U 154/16
- LSG Bayern - 21.11.2024 - AZ: L 9 U 282/18
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. April 2025 durch den Richter Karmanski als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 4.3.2025 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 5.3.2025 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).