Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.04.2025, Az.: B 3 P 9/25 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.04.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 9/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150425BB3P925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 08.03.2024 - AZ: S 10 P 1531/23
- LSG Baden-Württemberg - 27.01.2025 - AZ: L 4 P 1470/24
- BSG - 10.03.2025 - AZ: B 3 P 2/25 AR
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie die Richterin Behrend und den Richter Prof. Dr. Flint
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. März 2025 - B 3 P 2/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die von ihr selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.