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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.04.2025, Az.: B 3 P 9/25 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.04.2025
Aktenzeichen
B 3 P 9/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150425BB3P925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 08.03.2024 - AZ: S 10 P 1531/23
LSG Baden-Württemberg - 27.01.2025 - AZ: L 4 P 1470/24
BSG - 10.03.2025 - AZ: B 3 P 2/25 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie die Richterin Behrend und den Richter Prof. Dr. Flint
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. März 2025 - B 3 P 2/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihr selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.