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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.04.2025, Az.: B 2 U 12/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 12/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150425BB2U1225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Itzehoe - 14.12.2022 - AZ: S 25 U 23/18
LSG Schleswig-Holstein - 30.09.2024 - AZ: L 8 U 7/23

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. April 2025 durch den Richter Karmanski als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 20.2.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.