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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2025, Az.: B 2 U 9/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 9/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140425BB2U925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 17.11.2022 - AZ: S 40 U 327/21
LSG Bayern - 16.10.2024 - AZ: L 3 U 409/22

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. April 2025 durch den Richter Karmanski als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2024 - L 3 U 409/22 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 16.10.2024 hat es das LSG abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 4107 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen. Dagegen hat der Kläger am 7.2.2025 beim LSG privatschriftlich "Widerspruch" erhoben und darauf hingewiesen, wohnungslos zu sein. Nach Zustellung des Urteils am 10.3.2025 "gegen Empfangsbestätigung" hat das LSG den Widerspruch an das BSG weitergeleitet; der Kläger hat seine "Beschwerde" mit Faxschreiben vom 3.4.2025 begründet und die im Rubrum aufgeführte Anschrift angegeben. Der Senat fasst die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auf.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.