Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2025, Az.: B 2 U 12/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 12/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140425BB2U1225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 08.12.2021 - AZ: S 2 U 35/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 15.01.2025 - AZ: L 3 U 11/22
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. April 2025 durch den Richter Karmanski als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19.2.2025 an das LSG, welches von dort an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet worden ist, Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.