Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.04.2025, Az.: B 9 SB 56/24 B
Absenkung eines bestehenden Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 30; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.04.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 56/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110425BB9SB5624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Cottbus - 26.06.2019 - AZ: S 17 SB 81/17
- LSG Berlin-Brandenburg - 13.11.2024 - AZ: L 11 SB 175/19
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein im Berufungsverfahren rechtskundig vertretener Beschwerdeführer sein zuvor geäußertes Beweisbegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG wiederholen und protokollieren lassen.
- 2.
Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.
- 3.
Eine entsprechende Rüge der Verletzung des gesetzlichen Fragerechts muss aufzeigen, dass der Verfahrensbeteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. April 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Absenkung des bei ihm bestehenden Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 ab dem 10.3.2016 (Bescheid vom 7.3.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2017). Diesen Anspruch hat das LSG nach Auswertung medizinischer Unterlagen sowie der eingeholten Gutachten, insbesondere von B. vom 6.2.2019, verneint. Das vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 2.1.2023 über einen GdB von 40 ab dem 10.11.2022 liege außerhalb des streitigen Zeitraums. Das auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten des S. vom 16.11.2022 nach Untersuchung vom 10.11.2022 bestätige im Wesentlichen die Befunde des B. Dessen Bewertung der Befunde könne hier dahinstehen, da diese außerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums festgestellt worden seien (Urteil vom 13.11.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat den von ihm ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Soweit als Verfahrensmangel - wie vorliegend - ein Verstoß des LSG gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 15 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger rügt, dass sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2024 vor dem LSG ergebe, sein Prozessbevollmächtigter sei der Auffassung, dass S. einen GdB von 50 ab dem 11.3.2016 angebe und dass das Gericht bei diesem Nachfrage halten müsse, wenn es anderer Auffassung sei. Das LSG hätte der Aufklärungsaufforderung durch weitere Anhörung des S. nachkommen müssen.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger jedoch bereits nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Ein solcher Antrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion. Er soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht für erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, weil es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8/22 B - juris RdNr 10 mwN). Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein im Berufungsverfahren rechtskundig vertretener Beschwerdeführer - wie der Kläger - sein zuvor geäußertes Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; vgl zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18 mwN).
Demgegenüber trägt der Kläger selbst vor, er habe lediglich eine "Aufklärungsaufforderung" hinsichtlich der weiteren Anhörung des Sachverständigen S. abgegeben. In dieser prozessualen Lage brauchte das LSG ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag, der sich mit den Ergebnissen der insgesamt vorliegenden medizinischen Befunde auseinandersetzt und weiteren Ermittlungsbedarf aufzeigt, nicht mehr anzunehmen, der Kläger halte noch zusätzliche Ermittlungen von Amts wegen für geboten (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8/22 B - juris RdNr 11). Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu Protokoll gestellt hat, behauptet er selbst nicht.
Unabhängig davon trägt der Kläger auch nicht schlüssig vor, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Es gehört zu den Aufgaben des Tatsachengerichts, sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch mit einander entgegengesetzten Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört - wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse - zur Beweiswürdigung selbst. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist eine weitere Beweiserhebung nicht generell erforderlich (BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 9 SB 62/18 B - juris RdNr 7). Tatsächlich kritisiert der Kläger mit seinem Vorbringen die Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch das LSG und damit dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann.
Soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung seines gesetzlichen Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO rügen wollte, weil das LSG entgegen seiner Aufklärungsaufforderung eine weitere Anhörung des S. nicht durchgeführt hat, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Eine entsprechende Rüge muss aufzeigen, dass der Verfahrensbeteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 14/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 10; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Denn die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass der Kläger alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um die gewünschte Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Ein Antrag auf Befragung eines Sachverständigen ist im Regelfall als verspätet oder rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn er erst so kurz vor der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingeht, dass diesem ohne Vertagung weder genug Zeit bleibt, den Sachverständigen zum Termin zu laden, noch von ihm eine schriftliche Antwort auf die kurzfristig gestellten Fragen zu erhalten (BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris RdNr 12; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 3 und 7).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.