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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2025, Az.: B 3 P 4/25 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.04.2025
Aktenzeichen
B 3 P 4/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:090425BB3P425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aachen - 04.10.2024 - AZ: S 21 P 122/24 ER
LSG Nordrhein-Westfalen - 30.01.2025 - AZ: L 5 P 149/24 B ER
LSG Nordrhein-Westfalen - 30.01.2025 - AZ: L 5 P 6/25 B

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und über PKH-Anträge nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.