Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2025, Az.: B 3 P 4/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.04.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 4/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090425BB3P425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aachen - 04.10.2024 - AZ: S 21 P 122/24 ER
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.01.2025 - AZ: L 5 P 149/24 B ER
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.01.2025 - AZ: L 5 P 6/25 B
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und über PKH-Anträge nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.