Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2025, Az.: B 12 KR 25/24 BH
Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 25/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090425BB12KR2524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 19.01.2024 - AZ: S 27 KR 525/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 06.11.2024 - AZ: L 11 KR 289/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2024 (Az L 11 KR 289/24) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Der Kläger bezog als Rechtsreferendar von der Freien und Hansestadt Hamburg eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Er erkrankte am 2.10.2014 arbeitsunfähig und erhielt bis zum 12.11.2014 Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe. Vom 1.3.2015 bis zum 29.2.2016 war er Mitglied der Beklagten, die ihm während dieses Zeitraums - bis auf die Zeit einer stationären Reha vom 10.6.2015 bis zum 29.7.2015 - Krankengeld zahlte. Wegen der rückwirkenden Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (zunächst ab dem 1.5.2015, später ab dem 1.2.2015) stellte die Beklagte als Einzugsstelle fest, dass die Beitragspflicht des Klägers zur Arbeitslosen- und sPV aus bezogenem Krankengeld für die Zeit vom 1.5. bis zum 9.6.2015 sowie vom 30.7.2015 bis zum 29.2.2016 rückwirkend entfallen und ihm ein Betrag iHv insgesamt 167 Euro zu erstatten sei (Bescheid vom 12.7.2016; Widerspruchsbescheid vom 9.11.2016). Sodann erstattete die Beklagte dem Kläger auch die aus dem Krankengeld für die Zeit vom 1.3. bis zum 30.4.2015 gezahlten Beiträge iHv insgesamt 39 Euro. Beiträge zur Rentenversicherung seien nicht zu erstatten, da solche mangels Versicherungspflicht von vornherein nicht entrichtet worden seien (Bescheid vom 6.3.2017; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2017).
Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Auffassung vertreten, bereits die ursprüngliche Krankengeldgewährung sei rechtswidrig gewesen, weil der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe unbegrenzt bestanden habe und diese nicht bereits nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit hätte eingestellt werden dürfen. Es gehe ihm darum, seine Rentenansprüche zu verbessern. Die Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe habe er gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin nicht gerichtlich verfolgt. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.1.2024). Das LSG hat die wegen eines Verfahrensfehlers zugelassene Berufung zurückgewiesen. Der Anspruch auf Krankengeld habe wegen der nachträglichen Bewilligung der Rente rückwirkend geendet. Die Rückzahlung der aus dem Krankengeld gezahlten Beiträge sei daher zu Recht veranlasst worden. Unterhaltsbeihilfe sei im maßgeblichen Zeitraum weder gezahlt noch gerichtlich geltend gemacht worden. Gegen die Beklagte könne der Kläger keine Rechte ableiten, die die Höhe der Rente beeinflussen könnten (Urteil vom 6.11.2024).
Der Kläger beantragt PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Es sei sein rechtliches Gehör missachtet, von BSG-Rechtsprechung rechtserheblich abgewichen und die grundsätzliche Bedeutung verkannt worden.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in dem am 3.12.2024 eingegangenen Schreiben haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
1. Der Kläger trägt vor, das Gericht habe seinen Vortrag ignoriert, dass er keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Ansonsten hätte es anders entscheiden müssen, "weil wenn kein Anspruch besteht, kann dieser auch weder ruhen noch rückwirkend entfallen". Eine relevante Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ist insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet zwar die Entscheidungserheblichkeit seines Vortrags. Diese ist aber angesichts der im streitgegenständlichen Bescheid geregelten Erstattung von den im Zeitraum vom 1.3.2015 bis zum 30.4.2015 entrichteten Beiträgen zur Arbeitslosen- und sPV nicht erkennbar. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht nur, Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen. Es muss aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten behandeln. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13).
2. Soweit der Kläger die Klärung fordert, "ob neben der normalen Krankenversicherung auch eine Krankengeldversicherung bestand", ist keine abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Vielmehr geht es dem Kläger um das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Abgesehen davon, ist auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar. Dies gilt gleichermaßen für seine Ausführungen zur Unterhaltsbeihilfe und eventuellen Rentenbeitragszeiten.
3. Hinsichtlich der vom Kläger in Bezug genommenen Urteile des BSG vom 25.8.2004 (B 12 KR 22/02 R - SozR 4-2500 § 243 Nr 1) und vom 11.5.2017 (B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8) ist nicht ersichtlich, dass ein im Rahmen der PKH beizuordnender anwaltlicher Bevollmächtigter in zulässiger Weise eine entscheidungserhebliche Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG darlegen könnte. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diesen Urteilen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Die in Bezug genommenen Fälle hatten die Gewährung von Krankengeld (B 3 KR 22/15 R) bzw die Bemessung der Beiträge zur Krankenkasse während der Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz (B 12 KR 22/02 R) und nicht die Erstattung von Beiträgen zum Gegenstand.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.