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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2025, Az.: B 2 U 8/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 8/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080425BB2U825AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmundund - 15.08.2024 - AZ: S 18 U 850/20

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2025 durch den Richter Karmanski als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.1.2025 an das LSG, welches von dort an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet worden ist, Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.