Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2025, Az.: B 2 U 8/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 8/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080425BB2U825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmundund - 15.08.2024 - AZ: S 18 U 850/20
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2025 durch den Richter Karmanski als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.1.2025 an das LSG, welches von dort an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet worden ist, Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).