Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 9 V 4/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.04.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070425BB9V425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 08.07.2022 - AZ: S 31 VE 5/17
- LSG Hessen - 24.10.2024 - AZ: L 1 VE 25/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der seinen Prozessbevollmächtigten am 2.1.2025 zugestellten vorgenannten Entscheidung des LSG mit einem am 28.1.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Antragsgemäß ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 3.4.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 4.4.2025, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers - ohne zuvor die Beschwerde zu begründen - angezeigt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 3.4.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.