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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 2 U 40/24 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 40/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070425BB2U4024BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 08.02.2024 - AZ: S 10 U 74/21
LSG Rheinland-Pfalz - 26.11.2024 - AZ: L 3 U 27/24

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. Die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision abhängig zu machen.

  2. 2.

    Kommen Beklagte der eingeklagten Verpflichtung zum Tätigwerden durch Erlass eines Widerspruchsbescheids nach, ist der Klageanspruch einer Untätigkeitsklage erfüllt und die Klage gegenstandslos geworden. Für eine Weiterverfolgung desselben Begehrens besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über eine Untätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit Medikamentenkosten des Klägers.

2

Der Kläger erhielt wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls unter anderem im Jahr 2012 stationäre Heilbehandlung. Für die Zeit nach der Entlassung wurde ihm neurologische Medikation verordnet. Der Kläger teilte der Beklagten mit, ins Ausland zu ziehen. In den Folgejahren erstattete die Beklagte dem Kläger nach Vorlage von ausländischen Medikamentenrechnungen die darin ausgewiesenen Kosten. Entgegen den weitgehend monatlich vorgelegten Rechnungen erstattete die Beklagte die Kosten quartalsweise, weil nach Rückfrage bei dem den Kläger zuletzt in Deutschland behandelnden Neurologen die Medikamentenmenge dafür ausgerichtet sei. Der Kläger wandte sich für die Geltendmachung seiner Kostenerstattung per E-Mail an die Beklagte. Diese versandte neben einer E-Mail-Kommunikation an ihn gerichtete Schreiben und Bescheide an seine wechselnden in- sowie ausländischen Adressen.

3

Die Beklagte lehnte es ab, ab Oktober 2014 Medikamentenkosten ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten (Bescheid vom 5.12.2014, Widerspruchsbescheid vom 26.3.2015). Den Widerspruchsbescheid übermittelte sie an die vom Kläger angegebene australische Adresse nach erfolglosen Zustellungsversuchen mit einfachem Brief. Einen Antrag des Klägers auf Erstattung von Medikamentenkosten für den Zeitraum Juni 2012 bis März 2016 (45 Monate in Höhe von jeweils 1000 Euro) lehnte die Beklagte mangels Kostennachweisen sowie unklaren Aufenthalten in Deutschland ab, soweit die Kosten nicht bereits erstattet worden waren (Bescheid vom 19.4.2016, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2019).

4

Der Kläger hat beim SG Klage erhoben, weil die Beklagte auf seine Einsprüche gegen die Bescheide vom 27.3.2014 und 5.12.2014 und auch vom 8.4.2013 nicht reagiert habe (Az S 10 U 74/21). Die Beklagte übersandte den Widerspruchsbescheid vom 26.3.2015 nochmals im Januar 2023 an die Adresse des Klägers in Ägypten. Der Kläger bestätigte den Erhalt und erklärte unter Sachvortrag die Klage nicht für erledigt. Das SG hat hierzu ein neues Klageverfahren angelegt (Az S 10 U 22/23) und die anhängige Untätigkeitsklage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.2.2024). Im Berufungsverfahren hat der Kläger weitere Untätigkeiten der Beklagten, eine Kostenerstattung seit Dezember 2014 und auch für alle Medikamente seit Dezember 2002 bis 2008 geltend gemacht. Für die bewilligten Kosten im Jahr 2013 habe er kein Geld erhalten. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2024).

II

5

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

6

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

7

1. Unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach Gewährung von PKH beigeordneter Rechtsanwalt (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg einzulegen und zu begründen.

8

Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf einen solchen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Grund ergeben. Von einer weiteren Begründung insbesondere im Hinblick auf im Ergebnis nicht durchgreifende Verfahrensmängel sieht der Senat hier ab. Insoweit verweist er auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren B 2 U 35/24 BH, die für das hier gegenständliche Verfahren entsprechend gelten.

9

2. Es kann hier aber auch dahinstehen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich begründet werden könnte. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. PKH ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. Denn PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Recht-suchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (BSG Beschlüsse vom 20.12.2024 - B 12 KR 15/24 BH - juris RdNr 5, vom 10.3.2022 - B 9 V 6/21 BH - juris RdNr 8 und vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3, jeweils mwN; BVerfG Kammerbeschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 8 und BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - BVerfGE 81, 347 = juris RdNr 25). Die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision abhängig zu machen. Ein Erfolg in der Hauptsache muss zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance darf aber nicht nur eine entfernte sein (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 3.12.2013 - 1 BvR 953/11 - juris RdNr 16 und vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 12 und BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - BVerfGE 81, 347 = juris RdNr 26).

10

So liegt der Fall hier. Vor dem SG hat der Kläger eine Untätigkeit der Beklagten bzgl seiner Widersprüche gegen mögliche Bescheide vom 27.3.2014, vom 5.12.2014 und vom 8.4.2013 geltend gemacht. Die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) war indes unzulässig. Unabhängig davon, ob es sich bei den E-Mails vom 27.3.2014 und dem Schreiben vom 8.4.2013 um Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) handelt, hat der Kläger dagegen keinen Widerspruch eingelegt.

11

Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.12.2014 hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.3.2015 entschieden. Den Erhalt hat der Kläger am 15.2.2023 bestätigt. Damit hat sich die Untätigkeitsklage erledigt (§ 88 Abs 1 Satz 3 SGG). Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags bzw Widerspruchs schlechthin und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung. Verurteilt werden kann daher auch nur zur Bescheidung (§ 131 Abs 3 SGG), nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung (BSG Beschlüsse vom 7.4.2022 - B 11 AL 1/22 BH - juris RdNr 4 und vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 BH - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 8.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1 = juris RdNr 18; BVerfG Kammerbeschluss vom 3.3.2011 - 1 BvR 2852/10 - BVerfGK 18, 360 = juris RdNr 14).

12

Kommen Beklagte daher der eingeklagten Verpflichtung zum Tätigwerden durch Erlass eines Widerspruchsbescheids nach, ist der Klageanspruch erfüllt und die Klage gegenstandslos geworden. Für eine Weiterverfolgung desselben Begehrens besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BSG Beschluss vom 31.3.2017 - B 8 SO 4/17 BH - juris RdNr 5; BSG Urteil vom 8.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1 = juris RdNr 13). So verhält es sich auch hier. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids hat die Beklagte das Begehren des Klägers erfüllt, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.12.2014 zu entscheiden. Damit hat sie den Kläger für das gegenständliche Verfahren klaglos gestellt. Für eine weiter darauf gerichtete (Untätigkeits-)klage fehlte es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis, weil Klage- als auch Berufungsverfahren völlig unnötig geworden sind (zB BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13).

13

Der Kläger hat nach Erlass des Widerspruchsbescheids gesondert Klage erhoben, was unabhängig von einer fehlenden darauf gerichteten Erklärung des Klägers einer Fortführung der Untätigkeitsklage im Wege einer Klageänderung entgegensteht (BSG Beschluss vom 4.11.2009 - B 8 SO 38/09 B - juris RdNr 6).

14

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren weitere Begehren geltend gemacht hat, fehlt es für diese an einer mehr als nur entfernten Erfolgsaussicht. Untätigkeiten der Beklagten hinsichtlich der Bescheidung eines Kostenübernahmeantrags von Februar 2013 sowie eines Widerspruchs gegen den Überprüfungsbescheid vom 19.4.2016 lagen nicht vor. Für eine im Wege einer evtl zulässigen Klageänderung (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 99 SGG) erhobenen Klage auf Zahlung von Medikamentenkosten für die Jahre 2012 bis 2014 und ab Dezember 2014 sowie für den Zeitraum Dezember 2002 bis 2008 ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzung einer darauf gerichteten geänderten Klage vorliegen. Die ggf ebenfalls im Wege der Klageänderung geltend gemachte Klage auf Zahlung von Medikamentenkosten für das Jahr 2013 ist zumindest unbegründet, weil die Beklagte die Erfüllung nachgewiesen hat. Der Senat lässt es deswegen hier dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers im gegenständlichen Berufungsverfahren, in dem er sich im Ganzen und wiederholt zu seinen zahlreichen Klage- und Berufungsverfahren geäußert hat, überhaupt als Klageänderung (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 99 SGG) aufzufassen ist.

15

3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).