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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 2 U 13/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 13/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070425BB2U1325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 11.03.2021 - AZ: S 1 U 151/20
LSG Hessen - 19.11.2024 - AZ: L 3 U 142/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.