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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 12 KR 34/24 B

Unterliegen einer ausbezahlten Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.04.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 34/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070425BB12KR3424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 15.11.2023 - AZ: S 10 KR 2177/22
LSG Baden-Württemberg - 06.08.2024 - AZ: L 5 KR 3510/23

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine dem Kläger ausbezahlte Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegt.

2

Am 13.1.1988 schloss der damalige Arbeitgeber des Klägers bei einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung für den Kläger als begünstigte Person ab. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber. Dieser entrichtete auch die Beiträge für die Versicherungen. Am 3.1.2022 wurde an den Kläger aus dieser Versicherung ein Betrag iHv 85 097,01 Euro ausgezahlt. Die Beklagten legten den Kapitalbetrag anteilig der Beitragserhebung in der GKV und sPV zugrunde (Bescheid vom 2.3.2022; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2022; Bescheid vom 27.12.2022).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.11.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 6.8.2024). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entspre - chen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger ist der Auffassung, seine Direktversicherung sei wie eine Lebensversicherung zu behandeln, die nach der Rechtsprechung des BVerfG (<Kammer> Beschluss vom 28.9. 2010 - 1 BvR 1660/08 - BVerfGK 18, 99 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und des BSG (Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 2/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 28) von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Dies folge auch aus der Entscheidung des BVerfG zu Leistungen einer Pensionskasse (BVerfG <Kammer> vom 27.6. 2018 - 1 BvR 100/15 - SozR 4-2500 § 229 Nr 27).

7

Hierdurch legt der Kläger eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer den oben genannten Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Der Kläger hat nicht aufzeigt, inwieweit die in Bezug genommenen Entscheidungen überhaupt zum selben Gegenstand ergangen sind. Insoweit berücksichtigt der Kläger in grundlegender Hinsicht nicht, dass nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Direktversicherung von seinem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde und die Kapitalleistung nicht (teilweise) auf Beitragszahlungen des Klägers als Versicherungsnehmer beruht.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.