Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 12 BA 34/24 B

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber einer GmbH aufgrund der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.04.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 34/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070425BB12BA3424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg - 27.09.2023 - AZ: S 5 BA 38/23
LSG Bayern - 24.09.2024 - AZ: L 7 BA 104/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist Voraussetzung der Grundsatzrüge.

  2. 2.

    Der Hinweis, das Gericht habe seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist nicht geeignet, eine Divergenz zu bezeichnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 072 79 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die seit dem 11.1.2005 mit der Tätigkeit als Maklerin von Krankenversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, gewerblichen und privaten Sachversicherungen einschließlich von gewerblichen und privaten Haftpflicht-, Kraftfahr- und Unfallversicherungen sowie der Betreuung der vermittelten und im Rahmen des Unternehmensgegenstandes abgeschlossenen Verträgen im Handelsregister eingetragen ist. Am Stammkapital der Klägerin ist der Beigeladene zu einem Drittel, seine Ehefrau zu zwei Dritteln beteiligt. Im streitigen Zeitraum war der Beigeladene der alleinige geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 sowie die Umlagen U2 (ab 2018) und nach § 358 SGB Ill iHv 17 072,79 Euro mit der Begründung nach, als Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliege der Beigeladene der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung (Bescheid vom 4.4.2023; Widerspruchsbescheid vom 9.5.2023).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.9.2023). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beigeladene sei nicht Mehrheitsgesellschafter gewesen und habe nicht über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (Urteil vom 24.9.2024).

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

7

In dem noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) eingegangenen Schriftsatz vom 29.11.2024 formuliert die Klägerin die Frage,

"ob das Bundessozialgericht bei einem GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Minderheitsgesellschafter ist, ohne weitere Abwägung entgegen § 611a BGB und der EU Verordnung 44/2001 allein auf die Minderheitsbeteiligung abstellt und aus der gesellschaftsvertraglichen Minderheitsstellung auf die Arbeitnehmereigenschaft schließt, ungeachtet der sonstigen Abwägungskriterien zur Weisungsgebundenheit. Daher die Frage, kann allein aus der Minderheitskapitalbeteiligung des Gesellschaftergeschäftsführers auf dessen arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit geschlossen werden?"

8

a) Die zunächst nach der Rechtsanwendung durch das BSG aufgeworfene Frage stellt schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht dar (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Sie betrifft vielmehr die Auslegung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9

b) Hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung der "Minderheitskapitalbeteiligung" legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Sie befasst sich weder mit der Gesetzeslage (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV: "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis") noch mit der - vom LSG auch herangezogenen und zitierten - umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum fehlenden Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV(vgl zB BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 70 RdNr 13 mwN), zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl zB BSG Urteil vom 20.2.2024 - B 12 KR 1/22 R - zur Veröffentlichung in SozR4 vorgesehen, juris RdNr 14 mwN) und zum Status von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (vgl zB BSG Urteil vom 13.3.2023 - B 12 R 4/21 R - BSGE 136, 16 = SozR 4-7685 § 16 Nr 1, RdNr 14 mwN).

10

c) Schließlich fehlen auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage.

11

2. Soweit die Klägerin im Rahmen einer Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH und des BAG rügen sollte, wäre eine darauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.

12

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

13

Der EuGH und das BAG gehören gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht zu den divergenzfähigen Gerichten. Unabhängig davon ist eine entscheidungserhebliche Divergenz tragender Rechtssätze nicht dargelegt.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

16

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.