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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.04.2025, Az.: B 12 BA 27/24 B

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen anlässlich einer Tätigkeit als Küchenverkäufer auf Grundlage einer freien Mitarbeiterschaft für eine GmbH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.04.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 27/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040425BB12BA2724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 01.06.2022 - AZ: S 14 BA 152/20
LSG Bayern - 16.07.2024 - AZ: L 7 BA 71/22

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Hinweis, das Gericht habe seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist nicht geeignet, eine Divergenz zu bezeichnen.

  2. 2.

    Kritik an der richterlichen Entscheidungsfindung ist nicht geeignet, einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel zu bezeichnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 43 273 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv rund 43 000 Euro anlässlich der Tätigkeit des Beigeladenen als Küchenverkäufer für die Klägerin in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2015.

2

Die Klägerin betreibt in der Form einer GmbH ein Unternehmen mit dem Gegenstand Projektierung, Vertrieb und Montage von Einrichtungsgegenständen aller Art, insbesondere von Kücheneinrichtungen. Hierzu unterhielt sie im streitigen Zeitraum Küchenstudios an verschiedenen Standorten. Der Beigeladene war seit August 1998 für die Klägerin im Verkaufsbereich tätig. Grundlage dieser Tätigkeit war der Dienstvertrag (für freie Mitarbeit) vom 10.7.1998. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte von der Klägerin aufgrund Beschäftigung des Beigeladenen in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2015 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sowie die Umlagen U1, U2 und nach § 358 SGB Ill iHv 43 273,20 Euro zzgl Säumniszuschlägen (Bescheid vom 13.11.2018; Widerspruchsbescheid vom 29.5.2020).

3

Das SG hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Säumniszuschläge aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 1.6.2022). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16.7.2024). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Unter der Überschrift "A. Abweichende Entscheidung" führt die Klägerin ua aus, die Rechtsprechung sei "geprägt durch die Anweisung des Bundessozialgerichts, durch seine gesamten Urteilsbegründungen, einen auszulegenden Tatbestand herauszupicken, ohne diesen zu konkretisieren, und das gesamte Urteil auf diesen ungeprüften erklärten Tatbestand, für die Abweisung der Klagen, anzuwenden". Vorliegend sei dies der "nicht konkretisierte und unkonkreter damit ungeprüfter Tatbestand: 'OHNE RELEVANTEN KAPITALEINSATZ'". Damit sei "durch diese Anweisung des Bundessozialgerichts an die unterinstanzlichen Gerichte, fehlende Konkretisierung anzuwenden, das verfassungsrechtliche Grundrecht entsagt, zum einen der unabhängigen Entscheidung des angerufenen Richters, wie auch der Wegfall der Unterisntanzen durch diese Anweisung durch das Bundessozialgericht, mit dem Wissen, dass diese Verfahren keine rechtstaatliche Prüfung erfahren, in Ablehnung aller dieser Nichtzulassungsbeschwerden (Revision wird nicht zugelassen), durch das Bundessozialgericht, als unzulässig".

7

Den oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Abweichung genügen diese Ausführungen offenkundig nicht. Die Klägerin benennt keine konkrete Entscheidung des BSG, von der das LSG im Grundsätzlichen abgewichen sein soll.

8

2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

9

Unter der Überschrift "B. Verfahrensmangel" führt die Klägerin ua aus: "Daraus ergibt sich der Verfahrensmangel, dass die unterinstanzlichen Gerichte keine eigene Prüfung vornehmen, sondern in der Kenntnis der Abweisung aller Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig, die unkonkreten Sachverhalte ungeprüft und ohne eigenes Wissen, quasi im 'Hinterzimmer', ohne Prüfung des Einzelfalls nach dem Vorgaben der Verwaltung entscheiden." Vorliegend habe das Risiko "nicht anhand eines Kapitaleinsatzes bestimmt werden" können, "da der Kapitaleinsatz bei einem Dienstleister NULL ist (IMMER)". Durch das zuständige Gericht wäre zu konkretisieren gewesen, "dass das unternehmerische Risiko des Herrn K<...> darin bestand, dass er wenn erkrankt keine Vergütung erhält, dass Herr K<...>, wenn er auf eine 6-monatige Weltreise geht, kein Vergütung erhält, wenn Herr K<...> seine Leistungserbringung auf eine Stunde pro Woche beschränkt, eine nur geringe Vergütung erhält, bei sofortiger Auflösung des Vertrag keinen Kündigungsschutz hat und natürlich keine Vergütungsfortzahlung demgegenüber aber, wenn Herr K<...>, insbesondere außerhalb der Geschäftsbeziehung des Auftraggebers, in Anbahnung von Großaufträgen, oder Vermittlung von Küchenaufträgen aus dem Geschäftsfeld des Herrn K<...> selbst, aufgrund der in dem hier zu betrachtenden Jahren, die Vergütung von 25% der Provision aus der erzielten Handelsspanne eine überdurchschnittliche Vergütung erhält". Die "zielgerichtete Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere gegen die freiheitliche Entscheidung jedes Einzelnen seine Leistung zu erbringen, insbesondere seine Lebensgestaltung zu begründen".

10

Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet die Klägerin damit nicht. Sie wendet sich überwiegend gegen die richterliche Entscheidungsfindung. Dabei berücksichtigt sie aber nicht, dass sich nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen kann.

11

3. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

12

Die Klägerin führt ua aus: "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine EINGLIEDERUNG IN DIE ARBEITSORGANISATION DES WEISUNGSGEBERS. Dieser Leitsatz ist die Grundlage, dass dieses Verfahren (Rechtssache) grundsätzliche Bedeutung hat, dass nach Art. 20 Abs. 3 GG die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist. Elementar ist, dass ab 08.05.1945 die Rechtsprechung, d.h. alle Richter des Bundessozialgerichts an das bestimmte Recht des Volks gebunden sind, mit dem Wegfall für die Rechtsprechung eigenes Recht, insbesondere in einer politisch motivierten Zielrichtung, und dies ist ganz wichtig, in fremden Gedanken (Bestimmung durch die Verwaltung), selbst zu erstellen (siehe Verfahren <...>)". Art. 20 Abs. 3 GG schließe es "nach dem 08.05.1945 aus, dass die Verwaltung eigene Gesetze, durch Anweisung an die Gerichte erstellen kann, da ab dem 08.05.1945 NUR das Volk die Gesetze erklärt, unter Beachtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, durch frei Wahl". In wahrscheinlich "hunderttausenden von Urteilen lässt sich in keinem dieser Urteile Tätigkeit nach Weisung und EINGLIEDERUNG IN DIE ARBEITSORGANISATION des Weisungsgebers, finden". Der "Erhalt des ungenügenden Sozialversicherungssystems, mit der Verelendung der Beschäftigten, dem Erhalt der Besserstellung der Beamten und Richter durch Gewährung einer privaten Krankenversorgung, wie auch einer ausreichenden Versorgung im Alter", sei durch die Rechtsprechung des BSG gesichert.

13

Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Unabhängig davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Thematik nicht hinreichend dar. Sie macht stattdessen geltend, dass die zu § 7 SGB IV ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung und die dieser folgende Entscheidung des LSG materiell-rechtlich falsch seien. Mit der Behauptung, das Urteil des LSG sei inhaltlich rechtsfehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision nicht erreichen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

14

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

16

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.