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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.04.2025, Az.: B 5 R 122/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Beanspruchung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 122/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030425BB5R12224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 26.07.2022 - AZ: S 106 R 1818/20
LSG Berlin-Brandenburg - 11.07.2024 - AZ: L 6 R 383/22

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen eines Erwerbsminderungsrentenverfahrens muss sich ein Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen.

  2. 2.

    Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört zur freien Beweiswürdigung durch die Gerichte der Tatsacheninstanzen.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihren im November 2019 gestellten Antrag lehnte die Beklagte nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung der Klägerin auch im Widerspruchsverfahren ab. Das SG hat ein psychiatrisches Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme des Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie K eingeholt. Hierauf gestützt hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1.11.2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.10.2022 und ab dem 1.11.2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren (Urteil vom 26.7.2022). Im Berufungsverfahren hat das LSG von B ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, wonach die Klägerin in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung einzelner qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. In einem auf Antrag der Klägerin erstellten Gutachten hat der Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, Gastroenterologie, Sozialmedizin und Psychoanalyse D ein Restleistungsvermögen für Tätigkeiten von drei bis sechs Stunden festgestellt. Das LSG hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von B eingeholt. Sodann hat es das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.7.2024).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

5

Die Klägerin bringt vor, das LSG sei mehreren Anträgen zur Ladung, Anhörung und Befragung der im Gerichtsverfahren gehörten Gutachter ohne zureichenden Grund nicht gefolgt. Nach der Ladung zum Verhandlungstermin habe sie mit Schriftsatz vom 12.6.2024 nochmals ausdrücklich beantragt, die Sachverständigen B und D zur Erläuterung ihrer Gutachten und insbesondere ihrer divergierenden Auffassungen zum Termin zu laden. Im Termin habe sie hilfsweise zum Zurückverweisungsantrag ausdrücklich beantragt, D zur Erläuterung seines Gutachtens und zur Stellungnahme auf die ergänzende Stellungnahme des B zu laden.

6

a) Falls die Klägerin mit ihrer ausdrücklich gerügten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) eine Gehörsverletzung in Form einer Missachtung des Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Das Tatsachengericht muss einem auf § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO gestützten Antrag auf Sachverständigenbefragung nur folgen, soweit er bis zuletzt aufrechterhalten bleibt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 7). Einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll aufrechterhaltenen Antrag auf Sachverständigenbefragung hat die Klägerin zwar in Bezug auf D dargetan (vgl dazu, dass sich das Recht der Beteiligten auf Befragung eines Sachverständigen auf nach § 109 SGG eingeholte Gutachten erstreckt, zB BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 12 mwN). Die Ausübung des Fragerechts setzt aber eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein wie die Klägerin anwaltlich vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen der Sachverständigen näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten in deren Ausführungen hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.8.2024 - B 5 R 46/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 7). Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, D habe ausdrücklich ausgeführt, dass ihre Somatisierungsstörung so komplex mit körperlichen und psychischen Störungen verbunden sei, dass solche Störungen "multiprofessionell" diagnostiziert werden sollten, sich der Sachverständige B hingegen im Wesentlichen darauf beschränkt habe, die weiteren Gutachten aus rein psychiatrischer Sicht zu widerlegen, erschließt sich nicht, warum der Sachverständige D erneut zu der aus seiner Sicht für die Somatisierungsstörung der Klägerin zwingend notwendigen multiprofessionellen Diagnose zu befragen sei. Ob die von dem Sachverständigen B gegebenen Erläuterungen in seinem Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme zu überzeugen vermochten, hatte das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu beurteilen. Diese entzieht sich gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Prüfung durch das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

7

b) Sofern der Vortrag der Klägerin auch eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) beinhalten sollte, hat sie diese ebenfalls nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist (stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN). Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den Antrag, den Sachverständigen D zur Erläuterung seines Gutachtens und zur Stellungnahme auf die ergänzende Stellungnahme des B zu laden, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 2.1.2024 - B 5 R 134/23 B - juris RdNr 8). Sie bezeichnet jedoch keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. Im Rahmen eines Erwerbsminderungsrentenverfahrens muss sich ein Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.3.2019 - B 5 R 22/19 B - juris RdNr 9 mwN). Welche konkreten Punkte in Bezug auf das der Klägerin verbliebene (quantitative oder qualitative) Leistungsvermögen noch im Einzelnen erläuterungsbedürftig geblieben seien und mit der beantragten Anhörung des Sachverständigen D weiter aufgeklärt werden sollten, zeigt die Beschwerde nicht substantiiert auf.

8

Im Übrigen steht die Ladung von Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung ihres Gutachtens im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 ZPO). Allein der Umstand, dass die Sachverständigen eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu divergierenden Einschätzungen gelangen, verpflichtet nicht zu ihrer (ergänzenden) Befragung oder gar persönlichen Anhörung (BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 14). Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört zur freien Beweiswürdigung durch die Gerichte der Tatsacheninstanzen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne eine weitere gutachterliche Äußerung einholen zu müssen (vgl zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 14 mwN).

9

Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der Gutachten durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn damit greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG von vornherein nicht gestützt werden.

10

c) Die Klägerin bezeichnet ebenso wenig einen Verfahrensmangel, indem sie geltend macht, das LSG habe gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art 19 Abs 4 und Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG) verstoßen und ihr rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, weil es nur eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen B, aber keine der Gutachter K und D eingeholt habe. Dass das LSG grundlegende Rechtsschutzstandards bei seiner Verfahrens- und Verhandlungsführung verletzt haben könnte, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht (vgl allgemein zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens BSG Beschluss vom 12.12.2014 - B 10 ÜG 15/14 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - juris RdNr 10). Das gilt hier schon deswegen, weil die Klägerin, wie ausgeführt, weder die Darlegungsanforderungen der Rüge einer Verletzung des Fragerechts, das gerade der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 6 mwN), noch diejenigen für eine Sachaufklärungsrüge erfüllt hat.

11

d) Der schriftsätzlich formulierten Bitte des Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen Hinweis, sofern weiterer Vortrag für erforderlich erachtet werde, ist nicht zu entsprechen gewesen. Auch aus § 106 Abs 1 SGG folgt keine Pflicht, einen Beteiligten, der sachkundig durch einen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.4.2024 - B 5 R 132/23 B - juris RdNr 11).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. mit einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.