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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.04.2025, Az.: B 12 P 1/25 BH

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.04.2025
Aktenzeichen
B 12 P 1/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030425BB12P125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 08.04.2022 - AZ: S 17 P 197/18
LSG Sachsen - 27.01.2025 - AZ: L 9 P 12/22

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

1

Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 6.2.2025 zugestellten Urteil des LSG vom 27.1.2025 mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben per Telefax vom 7.3.2025 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sinngemäß die Beiordnung eines Notanwalts beantragt ("weil ich keinen Anwalt bis zum Terminablauf antreffen und beauftragen konnte").

II

2

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Satz 1, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

3

2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO; vgl BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4) liegen nicht vor. Danach hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das Tatbestandsmerkmal des "Nichtfindens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich, dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (zu den Anforderungen an das Nichtfinden eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts vgl BSG Beschluss vom 23.3.2016 - B 1 KR 14/16 B - juris RdNr 6 mwN).

5

Daran fehlt es. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte. Aus ihrem Vorbringen wird nicht deutlich, ob und auf welche Weise sie sich vor Ablauf der Beschwerdefrist um eine Prozessvertretung bemüht hat. Es kann daher dahinstehen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsbeschwerde auch aussichtlos ist, weil im Kern lediglich um die Zahlung ausstehender Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gestritten wird, ohne dass Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder andere Zulassungsgründe erkennbar wären.

6

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.