Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2025, Az.: B 7 AS 35/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 35/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020425BB7AS3525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 05.04.2024 - AZ: S 26 AS 625/23
- LSG Niedersachsen-Bremen - 18.10.2024 - AZ: L 9 AS 218/24
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben an das LSG vom 17.2.2025 sinngemäß eingelegte Beschwerde - beim BSG am 18.3.2025 eingegangen - gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die dem Kläger am 11.2.2025 zugestellt wurde, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich verfasste Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.