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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2025, Az.: B 5 R 125/24 B

Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 125/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020425BB5R12524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 06.12.2023 - AZ: S 47 R 223/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 05.09.2024 - AZ: L 12 R 37/24

Redaktioneller Leitsatz

Die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge sind nur erfüllt, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargetan wird, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Frage erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 5. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.12.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Anrechnung der Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf dessen Altersrente sei rechtmäßig. Die Beklagte sei an die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes durch den Unfallversicherungsträger gebunden (Beschluss vom 5.9.2024).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.5.2023- B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

5

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob hier in der Person des Klägers ein Arbeitsunfall während der Ausbildung zum Flugzeugbauer dazu führt, ob eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet werden kann auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung."

6

Wegen des Einzelfallbezugs formuliert der Kläger damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN).

7

Entnimmt man dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Fragen, ob die Vorschrift des § 93 SGB VI, wonach eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft, insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, verfassungsgemäß ist und ob der Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung des Grenzbetrages gemäß § 93 Abs 3 SGB VI an die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, gebunden ist, legt der Kläger jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der so verstandenen Fragen nicht hinreichend dar. Um die Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen, muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenkreis noch keine Entscheidung getroffen hat oder dass sich aus der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für dessen Beantwortung ergeben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2019 - B 13 R 200/18 B - juris RdNr 6). Auch und insbesondere zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss in substantieller Auseinandersetzung mit bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis dargestellt werden, inwiefern im konkreten Fall eine Verletzung von Verfassungsvorschriften vorliegt. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der betroffenen einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und im Einzelnen beschrieben werden, wodurch welche Vorschrift des GG verletzt wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.3.2024 - B 5 R 168/23 B - juris RdNr 6 f).

8

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er setzt sich - wie bereits in einem früheren vor dem BSG geführten Beschwerdeverfahren (s BSG Beschluss vom 28.9.2019 - B 13 R 200/18 B - juris RdNr 10 f) - nicht ansatzweise mit den Vorschriften zur Berechnung der Verletztenrente anhand des Jahresarbeitsverdienstes noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung auseinander (vgl zu § 93 SGB VI und den Vorgängervorschriften des § 1278 RVO und § 55 AVG zB BVerfG <Dreierausschuss> Beschluss vom 19.7.1984 - 1 BvR 1614/83 - SozR 2200 § 1278 Nr 11; BVerfG <Dreierausschuss> Beschluss vom 19.1.1968 - 1 BvR 696/67 - SozR Nr 69 zu Art 3 GG; BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 14/09 R - BSGE 104, 108 = 4-2600 § 93 Nr 13; BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7). Insbesondere fehlt jegliche Beschäftigung mit dem Sinn und Zweck des § 93 SGB VI als einer verfassungsgemäßen "Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen" (vgl BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 14/09 R - aaO, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - aaO - juris RdNr 40 ff) und dem Charakter der Verletztenrente als durch einen Arbeitsunfall veranlasste "abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung" (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08 - 1 BVR 593/08 - juris RdNr 38), mit der dasjenige Niveau an Einkommen aufrechterhalten werden soll, das der Versicherte bei Eintritt des Arbeitsunfalls aus jeweils in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit hatte (BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - aaO - juris RdNr 43).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.