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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2025, Az.: B 12 KR 6/25 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.04.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 6/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020425BB12KR625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 30.12.2024 - AZ: S 12 SF 44/24 AB
LSG Rheinland-Pfalz - 25.02.2025 - AZ: L 5 KR 8/25 B

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2025 durch die Richterin Bergner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Padé und Geiger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer sinngemäßen Beschwerde ("sofortige Beschwerde vollumfänglich") gegen den vorgenannten Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.