Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2025, Az.: B 12 KR 4/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 4/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020425BB12KR425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 31.10.2024 - AZ: S 12 SF 37/24 AB
- LSG Rheinland-Pfalz - 21.02.2025 - AZ: L 5 KR 177/24 B
Rechtsgrundlage
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2025 durch die Richterin Bergner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Padé und Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer sinngemäßen Beschwerde ("sofortige Beschwerde vollumfänglich") gegen den vorgenannten Beschluss des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.