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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 9 V 3/25 B

Beschädigtengrundrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz wegen eines Wehrdienstunfalls; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.03.2025
Aktenzeichen
B 9 V 3/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:310325BB9V325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 17.04.2023 - AZ: S 7 VS 2554/19
LSG Baden-Württemberg - 12.12.2024 - AZ: L 6 VS 1458/23

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit macht der Kläger eine Beschädigtengrundrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz wegen eines Wehrdienstunfalls geltend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Anspruch wie vor ihm die Beklagte und das SG verneint (Urteil vom 12.12.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit Verfahrensmängeln begründet.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der danach vorgeschriebenen Weise bezeichnet.

3

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

a) Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht mitgeteilt hat. Es fehlt eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5). "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn ein Verfahrensmangel wird nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.6.2021 - B 9 V 56/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.5.2020 - B 9 SB 8/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).

5

b) Unabhängig davon verfehlt die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung von § 109 SGG, dass sowohl das SG als auch das LSG seinem Antrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt sei, die Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unter keinen Umständen hierauf gestützt werden kann. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.11.2024 - B 2 U 112/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 9; jeweils mwN). Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden kann. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 14 mwN). Ein fortwirkender Mangel wird jedoch von der Beschwerde nicht dargetan. Da das Berufungsgericht in vollem Umfang als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist und Präklusionsvorschriften nicht eingreifen, kann es - wie § 159 Abs 1 SGG zeigt - allenfalls in Ausnahmefällen sachgerecht sein, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Gesichtspunkte, die das insoweit dem LSG eingeräumte Ermessen im Sinne einer zwingenden Zurückverweisung hätten einschränken und hierdurch eine Fortwirkung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels hätten begründen können, hat der Kläger gleichfalls nicht aufgezeigt.

6

Soweit der Kläger daneben ausdrücklich die Verletzung von § 103 SGG rügt, hat er es bereits versäumt, einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag zu bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.11.2024 - B 2 U 112/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 5; jeweils mwN).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.