Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 5 R 23/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 23/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:310325BB5R2325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 09.01.2025 - AZ: S 105 R 30/25 ER
- LSG Berlin-Brandenburg - 26.02.2025 - AZ: L 2 R 37/25 B ER
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller hat gegen die Beklagte ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geführt. Das SG hat seinen Antrag abgelehnt (Beschluss vom 9.1.2025), das LSG seine Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 26.2.2025). Hiergegen hat sich der Antragsteller mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.3.2025, beim BSG eingegangen am 17.3.2025, gewandt.
Das vom Antragsteller persönlich eingelegte Rechtsschutzgesuch ist schon deshalb unzulässig, weil es an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung fehlt. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Das Rechtsschutzgesuch ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.