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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 2 U 2/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.03.2025
Aktenzeichen
B 2 U 2/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:310325BB2U225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 22.03.2024 - AZ: S 18 U 336/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 14.01.2025 - AZ: L 15 U 177/24

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 5.2.2025, welches am 3.3.2025 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.