Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 2 U 2/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.03.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 2/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:310325BB2U225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 22.03.2024 - AZ: S 18 U 336/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 14.01.2025 - AZ: L 15 U 177/24
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 5.2.2025, welches am 3.3.2025 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).