Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 5 R 14/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 14/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280325BB5R1425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 29.11.2023 - AZ: S 12 R 1307/21
- LSG Baden-Württemberg - 17.12.2024 - AZ: L 13 R 240/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.11.2023), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.12.2024, der Klägerin zugestellt am 30.12.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit privatschriftlichem Schreiben vom 28.2.2025, das am 3.3.2025 beim BSG eingegangen ist. Zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
II
1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist, die hier am 30.1.2025 abgelaufen ist, weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ihr PKH auch deswegen zu versagen wäre, weil sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Da der Klägerin keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die Klägerin ist in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG zutreffend auf das Erfordernis hingewiesen worden, den Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen. Es ist weder von ihr dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) könnte ihr daher keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4). Das Vorbringen der Klägerin, sowohl sie als auch ihr im Berufungsverfahren eingesetzter Zustellungsbevollmächtigter seien seit der Verhandlung vor dem LSG sehr stark erkrankt gewesen, ist nicht geeignet, eine unverschuldete Fristversäumung glaubhaft zu machen. Krankheit schließt ein Verschulden nur dann aus, wenn der Betroffene so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen kann (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2020 - B 13 R 235/20 B - juris RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 67 RdNr 7c mwN). Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie sich bis zum Fristablauf am 30.1.2025 in einem dermaßen eingeschränkten Gesundheitszustand befunden habe.
Falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen, man habe keinen Rechtsbeistand finden können, einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde stellen will, wäre auch ein solcher Antrag verspätet (vgl dazu, dass die hierfür erforderlichen Darlegungen innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müssen, zB BSG Beschluss vom 12.1.2021 - B 2 U 197/20 B - juris RdNr 6).
3. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4SGG.