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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 4 AS 22/24 B, B 4 AS 23/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.03.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 22/24 B, B 4 AS 23/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280325BB4AS2224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Duisburg - 21.10.2022 - AZ: S 61 AS 2822/19
SG Duisburg - 21.10.2022 - AZ: S 61 AS 3342/20
LSG Nordrhein-Westfalen - 03.01.2024 - AZ: L 7 AS 1744/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 03.01.2024 - AZ: L 7 AS 1745/22

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Harich
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 22/24 B und B 4 AS 23/24 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 22/24 B.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2024 - L 7 AS 1744/22, L 7 AS 1745/22 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen des LSG sind unzulässig, weil sie in ihrer Begründung keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet haben. Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Die Kläger machen geltend, das LSG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), indem es ihre Berufungen durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 SGG als unbegründet zurückgewiesen habe. Aus ihrem weiteren Vortrag ergibt sich, dass sie der Auffassung sind, das LSG habe ermessenswidrig durch einen solchen Beschluss entschieden. Einen Verfahrensmangel haben sie insoweit nicht hinreichend bezeichnet.

4

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG "kann" das LSG - außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Ermessensentscheidung kann vom BSG lediglich dahingehend geprüft werden, ob das LSG von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde lagen (stRspr; vgl nur BSG vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 9 mwN). Entsprechende tatsächliche Umstände, aus denen sich sachfremde Erwägungen des Berufungsgerichts oder eine grobe Fehleinschätzung ergeben können, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels in der Beschwerdebegründung dargetan werden. Daran fehlt es hier schon deswegen, weil die Beschwerdebegründung keine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs enthält. Eine nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; vgl nur BSG vom 31.8.2023 - B 11 AL 31/23 B - juris RdNr 6 mwN). Die nicht weiter ausgeführte Behauptung, im Rahmen des Berufungsverfahrens sei ua neuer Tatsachenvortrag erfolgt und durch die mündliche Verhandlung sei "ein Beweismehrwert" möglich gewesen, genügt allein nicht um das Vorliegen eines Verfahrensmangels auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu prüfen.

5

Soweit die in der Berufungsinstanz bereits rechtsanwaltlich vertretenen Kläger sinngemäß auch eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) durch das LSG rügen, fehlt es an der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG notwendigen Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.