Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2025, Az.: B 9 V 20/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.03.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 20/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:270325BB9V2024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 06.09.2022 - AZ: S 160 VU 8/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 14.11.2024 - AZ: L 13 VU 48/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine geordnete Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds.
- 2.
Die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge wegen eines angeblich übergangenen schriftsätzlich gestellten Beweisantrags erfordert bei einem bereits in der Vorinstanz rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten, dass der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise zu Protokoll wiederholt worden ist.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache einen höheren Berufsschadensausgleich (BSchA) zu seinen Versorgungsbezügen auf Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diesen Anspruch hat das LSG wie vor ihm das beklagte Land und das SG verneint, weil die Voraussetzungen für den begehrten BSchA nach einer höheren Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung eines (Fach-)Hochschulabschlusses nicht vorlägen (Urteil vom 14.11.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG mit der Begründung eingelegt, das LSG habe gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und gegen geltendes Recht verstoßen.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den von ihm ausschließlich geltend gemachten Revisionszulassungsgrund (Verfahrensmangel iSv § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.
a) Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat.
Es fehlt eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Begründung sind lediglich Fragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Selbst im Rahmen einer Zusammenschau verstreuter Passagen ist es nicht möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens ausreichend zu ermitteln. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn ein Verfahrensmangel wird nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG aaO mwN). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).
b) Der Kläger hat auch keinen Verstoß des LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung aus § 103 SGG hinreichend bezeichnet. An der Benennung eines Beweisantrags fehlt es, soweit er vorträgt, "zuletzt schriftsätzlich am 03.06.2024" beim LSG die Vernehmung des Zeugen G über die Qualifikation von Abschlüssen an der Musikschule F beantragt zu haben und dass er diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung "ausdrücklich ... nicht zurückgenommen" habe.
Die Formerfordernisse der Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 3 mwN) werden verfehlt, soweit der Kläger zur Begründung der Beschwerde geltend macht, ein von ihm in einem Schriftsatz gestellter Beweisantrag sei vom LSG ohne hinreichende Begründung übergangen worden. Denn bei einem - wie vorliegend - bereits in der Vorinstanz rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten ist es erforderlich, den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise zu Protokoll wiederholt zu haben. Ein solcher Antrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion. Er soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht für erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in Schriftsätzen enthalten sind, weil es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt. Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, hätte der Kläger sein zuvor geäußertes Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Satz 3 SGG wiederholen und protokollieren lassen müssen (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; vgl stRspr BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18 mwN). Dies hat er nach seinem eigenen Vortrag versäumt. Er legt in der Beschwerdebegründung auch nicht dar, hieran gehindert gewesen zu sein. Ebenso wenig behauptet der Kläger, dass das LSG einen Beweisantrag in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben habe ( vgl BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 SB 7/24 B - juris RdNr 8 mwN).
c) Ein Verfahrensmangel wird schließlich auch mit dem Vortrag nicht formgerecht bezeichnet, das LSG habe gegen geltendes Recht verstoßen, weil es nicht zugunsten des Klägers die nächsthöhere Besoldungsgruppe herangezogen habe unter Anwendung des BVG in der Fassung vor dem 30.6.2011. Soweit sich die Begründung damit gegen die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) wendet, ist die Rüge bereits nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unzulässig. Soweit der Kläger die Anwendung einer falschen Besoldungsgruppe oder einer unzutreffenden Gesetzesfassung rügt, handelt es sich um keine Rüge eines Verfahrens - mangels, sondern lediglich um die Rüge eines vermeintlichen Rechtsanwendungsfehlers des LSG. Dies betrifft aber allein die nicht rügefähige materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 11).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.