Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2025, Az.: B 8 SO 5/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.03.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 5/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260325BB8SO525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schwerin - 16.07.2024 - AZ: S 4 SO 77/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 19.12.2024 - AZ: L 9 SO 46/24
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Schwerin zurückgewiesen (Beschluss vom 19.12.2024). Die Klägerin hat während des gesamten Berufungsverfahrens die Annahme von Post verweigert. Den bezeichneten Beschluss hat ein Wachtmeister des Verwaltungsgerichts (VG) Schwerin am 9.1.2025 in einem verschlossenen Umschlag in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war, und den Tag der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt (Zustellungsurkunde vom 9.1.2025). Die Klägerin hat den verschlossenen Umschlag an das LSG zurückgesandt und erneut mitgeteilt, die Annahme von Post zu verweigern; zugleich hat sie "Widerspruch" gegen die ihr unbekannte Entscheidung eingelegt (Schreiben vom 13.1.2025); das LSG hat dieses Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet (Eingang beim BSG am 28.2.2025).
Das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig. Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Dem Schreiben der Klägerin ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), für den der Vertretungszwang vor dem BSG nicht gilt (vgl § 73 Abs 4 Satz 1 SGG), nicht zu entnehmen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten wäre ohnehin, dass sowohl ein solcher Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, die vorliegend nach Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 9.1.2025 am Montag, dem 10.2.2025 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO). Am Lauf der für die Stellung eines PKH-Antrags maßgeblichen Rechtsmittelfrist mit der Folge des zwischenzeitlich eingetretenen Fristablaufs ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin die Annahme des Beschlusses verweigert hat. Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der Klägerin war wegen der Undurchführbarkeit der Zustellung nach § 178 ZPO zulässig; sie ist ausweislich der Zustellungsurkunde ordnungsgemäß erfolgt, auch wenn die Klägerin sich gegen die Verwendung ihres Nachnamens wehrt. Mit dem Einlegen in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (vgl Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl 2024, § 180 ZPO RdNr 8). Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl nur BSG vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - RdNr 5; Bundesgerichtshof <BGH> vom10.11.2005 - III ZR 104/05 - NJW 2006, 150; RdNr 12). Schließlich hat das LSG die Beschwerde zwar erst über sechs Wochen nach Eingang an das BSG weitergeleitet, ohne selbst einen erneuten Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde und die Möglichkeit, einen PKH-Antrag zu stellen, zu geben. Im Grundsatz nimmt die Rechtsprechung des BSG eine Fürsorgepflicht an, wenn Schriftsätze weit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist übersandt werden und es dem Gericht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auf Bedenken etwa gegen die Form - mithin hier den Vertretungszwang vor dem BSG - hinzuweisen (vgl zuletzt etwa BSG vom 6.7.2016 - B 9 SB 1/16 R - RdNr 8 bei Nichteinhaltung der Schriftform eines Rechtsmittels). Mit einem solchen Hinweis konnte die Klägerin hier aber nicht rechnen, weil sie die schriftliche Kommunikation mit dem LSG und dem BSG auf dem Postweg verweigert; sie trägt die Folgen der bewussten Nichtannahme von gerichtlichen Schreiben selbst.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.