Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.03.2025, Az.: B 10 LW 1/25 BH
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse als Ehegattin eines Landwirts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.03.2025
- Aktenzeichen
- B 10 LW 1/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250325BB10LW125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 14.07.2023 - AZ: S 10 LW 1/19
- LSG Rheinland-Pfalz - 18.03.2024 - AZ: L 2 LW 7/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 08.08.2024 - AZ: L 2 LW 7/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Das Urteilsergänzungsverfahren erfasst nicht den Fall einer bewussten Unvollständigkeit der Entscheidung, sondern setzt vielmehr das versehentliche Übergehen eines erhobenen Anspruchs voraus.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse als Ehegattin eines Landwirts.
Klage und Berufung gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Die Tatsachengerichte haben sich nicht davon überzeugen können, dass die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit im streitgegenständlichen Zeitraum die maßgebende Einkommensgrenze überstiegen haben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 18.3.2024 hat die Klägerin - anwaltlich vertreten - Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen B 10/5 LW 1/24 B vor dem BSG anhängig ist.
Parallel dazu hat die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 22.4.2024 beim LSG die Ergänzung des ihr am 6.4.2024 zugestellten Urteils beantragt. Das LSG hat den Urteilsergänzungsantrag als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8.8.2024). Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, welchen von ihr im Berufungsverfahren erhobenen Anspruch das LSG übergangen habe.
Für die von ihr beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung des LSG beantragt die Klägerin nunmehr unvertreten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das LSG habe "bewusst ein unvollständiges Urteil erlassen". Im instanzgerichtlichen Verfahren sei der bestandskräftige Bescheid vom 19.12.2011 übergangen und keine Entscheidung für die Jahre 2011 bis 2016 getroffen worden. Das LSG habe auch über ihren Zwischenfeststellungsantrag nach § 70 ALG nicht entschieden.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Zwar wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 1 SGG statthaft. Denn die Entscheidung über einen Urteilsergänzungsantrag, der nicht nur den Kostenpunkt betrifft, ergeht durch Urteil, das mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 140 Abs 2 Satz 2 SGG). Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das LSG im vorliegenden Fall entsprechend § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss entschieden hat (vgl § 158 Satz 3 SGG).
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde indes nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Dabei ist nur auf den (vermeintlich) übergangenen Anspruch abzustellen, der Gegenstand des Urteilsergänzungsantrags gewesen ist. Dagegen ist der Teil des Berufungsverfahrens, über den das LSG mit Urteil vom 18.3.2024 entschieden hat, bereits Gegenstand der unter dem Aktenzeichen B 10/5 LW 1/24 B anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Das folgt auch aus den Regelungen in § 140 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG, wonach über den Antrag in einem besonderen Verfahren entschieden wird, wobei die mündliche Verhandlung nur den nicht erledigten Teil zum Gegenstand hat.
Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte.
Die von der Klägerin aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen wären in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht klärungsfähig, weil das LSG ihren Urteilsergänzungsantrag zu Recht (dazu sogleich) als unzulässig verworfen hat. Klärungsbedürftige prozessuale Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Auch eine (behauptete) Divergenz im Hinblick auf die Sachentscheidung ist aus diesem Grund jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Eine Divergenz im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Vorgehensweise des LSG ist nicht ersichtlich.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 8.8.2024 ließe sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler stützen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG eine Prozessentscheidung und kein Sachurteil getroffen hat. Es hat zutreffend entschieden, dass der Urteilsergänzungsantrag unzulässig gewesen ist. Zwar hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Antrag fristgerecht beim LSG eingereicht (§ 140 Abs 1 Satz 2 SGG). Jedoch bestand weder nach ihrem Vorbringen noch nach Aktenlage die Möglichkeit, dass das LSG in seinem Urteil vom 18.3.2024 einen von der Klägerin erhobenen Anspruch übergangen hatte (siehe zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung BVerwG Beschluss vom 24.4.2018 - 2 C 36/16 - NVwZ-RR 2018, 592 RdNr 5 zur Parallelvorschrift des § 120 Abs 1 VwGO). Das Urteilsergänzungsverfahren erfasst gerade nicht den von der Klägerin angenommenen Fall einer bewussten Unvollständigkeit der Entscheidung. Es setzt vielmehr das versehentliche Übergehen eines erhobenen Anspruchs voraus. Im Gegensatz dazu steht das bewusste Ausklammern eines Anspruchs aus der den gesamten Rechtsstreit abschließenden, also nicht etwa ein Teilurteil, sondern ein Vollurteil darstellenden Entscheidung, weil das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - davon ausging, über diesen speziellen Punkt nicht (mehr) entscheiden zu dürfen bzw zu müssen (BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 3 KR 3/14 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 2 RdNr 8 ff). So liegt der Fall auch hier. Die Vorinstanzen sahen sich gehindert, eine Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Zeiten zu treffen, die mehr als drei Monate vor der Antragstellung im November 2017 liegen, weil sie die von der Klägerin angefochtene Verwaltungsentscheidung dahingehend ausgelegt haben, dass sie keine derartige Rückwirkung entfaltet. Es fehle an der Durchführung eines diesbezüglichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X vor Klageerhebung. Dabei handelt es sich um eine bewusste (und in den Urteilen rechtlich begründete) Entscheidung, die ausschließlich im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann. Ein zulässiger Grund für einen Urteilsergänzungsantrag liegt darin demgegenüber nicht. Dasselbe gilt für den im Tatbestand des LSG-Urteils ausdrücklich wiedergegebenen Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung ihrer Eigenschaft als mitarbeitende Familienangehörige iS von § 70 ALG. Die Entscheidungsgründe des Urteils lassen eindeutig erkennen, dass das LSG den Zwischenfeststellungsantrag für unzulässig gehalten hat. Ob das LSG zusätzlich zur Berufungszurückweisung hätte tenorieren müssen, dass die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen wird, kann dahinstehen. Denn dies betrifft das Urteil vom 18.3.2024 und hätte daher mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden müssen, wobei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin anerkannt ist, dass für eine nicht begünstigende Klarstellung des Tenors kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (siehe nur BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 4 AS 20/24 BH - juris RdNr 4 mwN).
Auch der von der Klägerin geltend gemachte absolute Revisionsgrund, dass das LSG nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 1 ZPO), ist nicht erkennbar. Zwar hat es über die Berufung des Klägers gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid des SG nicht in der vollen Senatsbesetzung des § 33 Abs 1 Satz 1 SGG verhandelt und entschieden. Dass die ehrenamtlichen Richter an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken, findet indes seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 12 Abs 1 Satz 2 SGG. Obgleich § 158 Satz 1 und 2 SGG an sich nur die Verwerfung einer Berufung durch Beschluss betrifft, durfte das LSG von dieser Entscheidungsform auch im vorliegenden Fall eines unzulässigen Urteilsergänzungsantrags Gebrauch machen. Durch die Regelung des § 140 Abs 2 Satz 2, Abs 3 SGG soll ein Berufungskläger hinsichtlich des (vermeintlich) übergangenen Anspruchs nicht besser gestellt werden als er im Übrigen stand, sodass das LSG (auch) insoweit von den erleichterten Entscheidungsformen Gebrauch machen darf (ebenso BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 10 zu einem Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG). Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler bei der im Ermessen des LSG stehenden Wahl der Beschlussform unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bestehen nicht, insbesondere ist die Klägerin zu dieser Verfahrensweise zuvor ordnungsgemäß angehört worden.
Eine abweichende Besetzung der Richterbank bei der Beschlussfassung am 8.8.2024 war auch nicht wegen des von der Klägerin unter dem 21.4.2024 gestellten Befangenheitsantrags gegen alle drei Berufsrichter des LSG-Senats vorgeschrieben. Das LSG hat diese Ablehnungsgesuche bereits mit Beschluss vom 14.6.2024, an dem die abgelehnten Richter nicht mitgewirkt haben, zurückgewiesen. Diese Entscheidung kann grundsätzlich durch das BSG nicht überprüft werden. Es handelt sich um eine gemäß § 177 SGG unanfechtbare Vorentscheidung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO). Die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist allenfalls als Verfahrensmangel beachtlich, wenn sie auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts rechtfertigen könnte (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2018 - B 12 KR 4/18 BH - juris RdNr 8). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die mit Beschluss des LSG vom 8.8.2024 (unter Mitwirkung der abgelehnten Richter) als unzulässig verworfenen erneuten Ablehnungsgesuche der Klägerin vom 1.8.2024. Zwar ist dieser Beschluss nicht vor dem streitgegenständlichen Beschluss über den Urteilsergänzungsantrag wirksam geworden. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 47 Abs 1 ZPO wäre indes geheilt (BSG Beschluss vom 16.2.2023 - B 7 AS 123/22 B - juris RdNr 7). Da das LSG den wiederholten Befangenheitsantrag aber zu Recht als unzulässig angesehen hat, durften die abgelehnten Richter über diesen auch ohnehin selbst und gleichzeitig mit der Sachentscheidung befinden.
Soweit sich die Klägerin schließlich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sieht, weil das LSG entgegen Art 267 AEUV von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat, bezieht sie sich nicht auf den begrenzten Streitgegenstand des Urteilsergänzungsverfahrens. Die Frage, ob ihr diesbezüglicher Antrag nach § 140 SGG zulässig ist, wirft keine unionsrechtlichen Fragen auf.
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).