Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2025, Az.: B 5 R 15/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 15/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240325BB5R1525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 17.07.2023 - AZ: S 24 R 1606/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 17.09.2024 - AZ: L 18 R 599/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG die vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegte Berufung, mit der er die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begehrt hat, zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2024, dem Kläger zugestellt am 4.10.2024). Der Kläger hat sich hiergegen mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 20.11.2024 gewandt, das am selben Tag beim LSG eingegangen ist. Das LSG hat das Schreiben sowie diverse weitere privatschriftliche Eingaben des Klägers an das BSG weitergeleitet. Der Kläger hat sich zudem mit diversen Eingaben unmittelbar gegenüber dem BSG geäußert.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel (vgl § 160a SGG).
2. Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 4.11.2024 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.