Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: B 4 AS 30/25 AR, B 4 AS 31/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.03.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 30/25 AR, B 4 AS 31/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210325BB4AS3025AR2
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 15.04.2024 - AZ: S 10 AS 419/23
- SG Speyer - 15.04.2024 - AZ: S 10 AS 420/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 15.01.2025 - AZ: L 6 AS 82/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 15.01.2025 - AZ: L 6 AS 83/24
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 30/25 AR und B 4 AS 31/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 30/25 AR.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2025 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 8.3.2025 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.