Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: B 4 AS 28/25 AR
Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit aufgrund Pflicht zur Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.03.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 28/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210325BB4AS2825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 25.07.2023 - AZ: S 116 AS 604/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.01.2025 - AZ: L 10 AS 886/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die sinngemäße Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat legt die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 3.3.2025 eingelegte "Revision" gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.1.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 Satz 1 SGG) in der vorgenannten Entscheidung aus, weil diese das einzig statthafte Rechtsmittel ist. Auch die Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.