Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: B 4 AS 1/25 AR, B 4 AS 2/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.03.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 1/25 AR, B 4 AS 2/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210325BB4AS125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 09.03.2023 - AZ: S 16 AS 855/22
- SG Frankfurt am Main - 24.03.2023 - AZ: S 16 AS 882/22
- LSG Hessen - 25.10.2024 - AZ: L 7 AS 120/23
- LSG Hessen - 25.10.2024 - AZ: L 7 AS 142/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 1/25 AR und B 4 AS 2/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 1/25 AR.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.10.2024 - L 7 AS 120/23 und L 7 AS 142/23 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 11.12.2024 sinngemäß eingelegten, nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger an das LSG gerichtete und an das BSG weitergeleitete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Anträge des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten werden abgelehnt, weil eine gewährte Akteneinsicht aufgrund oben ausgeführter Unzulässigkeit der Rechtsbehelfe nicht der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche des Klägers dienen könnte (vgl etwa BSG vom 22.11.2024 - B 9 V 14/24 AR - juris RdNr 3 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.