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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: B 4 AS 195/24 AR

Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.03.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 195/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:210325BB4AS19524AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 30.03.2022 - AZ: S 11 AS 611/21
LSG Bayern - 11.11.2024 - AZ: L 7 AS 175/22

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat 21. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2024 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 21.11.2024 zugestellt worden ist, beim BSG Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 10.2.2025 sinngemäß die Bestellung eines Notanwalts beantragt.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3

Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Beschwerdeverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte vor Ablauf der Beschwerdefrist dargelegt werden (stRspr; zB BSG vom 1.7.2024 - B 4 AS 86/24 BH - juris RdNr 6 mwN). Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 10.2.2025 diverse Screenshots von Ablehnungen vorgelegt, jedoch ist sein sinngemäßer Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist (Fristende: 23.12.2024, § 160a Abs 1, §§ 63, 64 SGG; vgl BSG vom 7.4.2022 - B 2 U 1/22 BH - juris RdNr 4) eingegangen.

4

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 9.12.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.