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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: B 11 AL 40/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.03.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 40/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:210325BB11AL4024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 29.10.2021 - AZ: S 2 AL 55/19
LSG Rheinland-Pfalz - 11.10.2024 - AZ: L 1 AL 56/21

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6844,51 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Die Klägerin, die sich gegen ihre Heranziehung zur Winter-Beschäftigungsumlage wendet, formuliert sinngemäß zum einen die Rechtsfrage, ob "eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Umlage schon bestehe bei einer abstrakten Witterungsabhängigkeit der ausgeübten Tätigkeit, ohne dass es dabei auf eine konkrete Witterungsabhängigkeit ankomme, also ohne dass es darauf ankomme, ob im konkreten Fall durch entsprechende Arbeitsorganisation (Arbeiten im Innenbereich, Heizung etc. gearbeitet werden kann) und Leistungen der Kasse in Anspruch genommen werden müssen." Zum anderen misst sie der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob der Ausnahmetatbestand von der Umlage des § 1 Abs. 5 der Baubetriebsverordnung allein schon dann greift, wenn für einen Betrieb ein Verband besteht und der betroffene Betrieb zur abgrenzbaren Gruppe, für die dieser Fachverband existiert, gehört oder ob es auf die Förderungsfähigkeit des Betriebes ankommt."

5

Die Beschwerdebegründung zeigt schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht in der gebotenen Weise auf. Was die erste Frage angeht, werden bereits die für eine Heranziehung zur Winter-Beschäftigungsumlage maßgeblichen rechtlichen Grundlagen (vgl dazu BSG vom 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R - BSGE 131, 85 = SozR 4-4300 § 354 Nr 1, RdNr 14 ff) nicht dargelegt, und es mangelt an jeder Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum zu der aufgeworfenen Abgrenzungsfrage. Ob, wie die Klägerin meint, sich die Antwort auf die formulierte Frage nicht aus dem Gesetz ergibt, bleibt danach offen. Die Klägerin legt auch nicht dar, ob eine Beantwortung der Frage mit Hilfe der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl etwa BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 27/99 R - RdNr 19 ff; BSG vom 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R - BSGE 131, 85 = SozR 4-4300 § 354 Nr 1, RdNr 16 ff) möglich ist, bzw aus welchen Gründen nicht. So hat der 11. Senat des BSG bereits zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) befunden, die Entscheidung über die Förderungsfähigkeit nach § 76 Abs 2 AFG iVm § 1 Abs 2 Baubetriebs-Verordnung (BaubetrV) erstrecke sich nicht auf die Förderungsfähigkeit einzelner Betriebe, sondern die Förderungsfähigkeit von Betriebszweigen. Insoweit begründe die Möglichkeit von Ansprüchen der Arbeiter auf Zahlung des Wintergeldes die Förderungsfähigkeit des Betriebes (BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 27/99 R - RdNr 21). Im Hinblick auf die zweite aufgeworfene Frage bezieht sich die Klägerin auf § 1 Abs 5 der BaubetrV. Sie setzt sich aber auch insoweit nicht mit dessen Auslegung durch die Rechtsprechung des BSG auseinander (vgl zuletzt BSG vom 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R - BSGE 131, 85 = SozR 4-4300 § 354 Nr 1, RdNr 29 ff mwN). So hat der Senat zum Argument des Verbandsanschlusses dargelegt, für die Feststellung einer auch zahlenmäßig ins Gewicht fallenden abgrenzbaren Gruppe von witterungsunabhängig arbeitenden Trockenbaubetrieben sei die Bildung eines Bundesverbandes gleichartiger Unternehmen ... nur ein Indiz (BSG vom 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R - BSGE 131, 85 = SozR 4-4300 § 354 Nr 1, RdNr 30). Es genügt hier daher nicht, wenn die Klägerin ausführt, die Rechtsfrage sei "weder vom Bundessozialgericht noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden". Dies greift zu kurz (vgl zu den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14d).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

7

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 3 GKG.