Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2025, Az.: B 12 KR 3/25 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.03.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 3/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190325BB12KR325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - AZ: S 63 KR 1451/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 18.11.2024 - AZ: L 10 KR 698/24 B
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer sinngemäß eingelegten Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.