Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2025, Az.: B 5 R 16/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 16/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180325BB5R1625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 13.07.2021 - AZ: S 22 R 60/16
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.01.2025 - AZ: L 22 R 465/21
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache, den Zeitraum vom 1.4.1976 bis zum 31.7.1976 als ungekürzte Beitrags- bzw Beschäftigungszeit seiner Rentenberechnung zugrunde zu legen. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.7.2021), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22.1.2025, dem Kläger zugestellt am 24.1.2025). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 21.2.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten Schreiben vom 20.2.2025 gewandt.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 20.2.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die Beschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 24.2.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.