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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2025, Az.: B 12 KR 2/25 BH

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.03.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 2/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180325BB12KR225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 02.09.2020 - AZ: S 11 KR 371/17
LSG Hessen - 12.12.2024 - AZ: L 1 KR 214/22

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2024 (Az L 1 KR 214/22) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm und seiner Bevollmächtigten unterzeichneten, am 3.2.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.1.2025 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.1.2025 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 12.12.2024 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 12 KR 4/24 BH - juris RdNr 7 mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 3.2.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen nicht vorgelegt.

3

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war. Der Verweis des Klägers in seinem zusätzlichen Schreiben vom 20.2.2025, nach einem Hinweis des Senats auf die zu beachtenden Fristen, auf die in den beim BSG bereits abgeschlossenen Verfahren aus den Jahren 2021 und 2022 eingereichten Erklärungen führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass zum damaligen Zeitpunkt noch dieselben persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse galten wie in 2025.

4

Unabhängig davon kann nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 20.2.2025 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben. Der Kläger macht darin geltend: "Die Schriftstücke der Kaufmännischen Krankenkasse Hannover (KKH) sind nicht vertrauenswürdig: Falsche Angaben zu L, früher unter Namen N, Unwahrheiten, falsch reingetippte Gründe zur KVdS, falsche Daten, Fälschungen, ist alles dabei. Das Urteil vom Landessozialgericht Darmstadt ist komplett falsch." Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes sind nicht ersichtlich.

5

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden.