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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2025, Az.: B 9 V 3/25 BH

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.03.2025
Aktenzeichen
B 9 V 3/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170325BB9V325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 13.02.2019 - AZ: S 170 VG 84/12
LSG Berlin-Brandenburg - 13.11.2024 - AZ: L 11 VG 9/19

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.12.2024 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 6.1.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht innerhalb der am 6.2.2025 abgelaufenen Frist begründet worden ist (Beschluss vom 13.3.2025 - B 9 V 1/25 B).

2

Am 10.3.2025 ist beim BSG ein privatschriftlicher Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts eingegangen.

II

3

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG wäre die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen gewesen. Daran fehlt es hier.

4

Wie der Senat bereits entschieden hat, kann dem Kläger wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Beschluss vom 13.3.2025 - B 9 V 1/25 B). Denn es ist nicht ersichtlich, dass der anwaltlich vertretene Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die gesetzliche Frist einzuhalten; ein Verschulden seines Bevollmächtigten genügt (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO).

5

Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).