Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2025, Az.: B 7 AS 45/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.03.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 45/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170325BB7AS4525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 09.11.2022 - AZ: S 7 AS 259/21
- LSG Bayern - 23.01.2025 - AZ: L 16 AS 556/22
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 5.3.2025 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 31.1.2025 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger hat weder seinen Antrag auf PKH noch die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.2.2025 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), gestellt bzw eingereicht. Der am 5.3.2025 beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet.
Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die vom Kläger vorgetragene Erkrankung (Lungenentzündung) und durch Bescheinigungen bestätigte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ändern hieran nichts. Denn der Kläger war nach der Urteilszustellung jedenfalls bis zum 24.2.2025 nicht arbeitsunfähig erkrankt, sodass er auch nicht gehindert war, fristgerecht einen PKH-Antrag zu stellen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger gehindert war, in der Zeit danach bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einen Dritten zu beauftragen, die Erklärung beim Gericht einzureichen.
Weil daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.