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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2025, Az.: B 5 R 2/25 B

Ablehnung der Neuberechnung einer gewährten Witwenrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 2/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170325BB5R225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 16.08.2023 - AZ: S 10 R 131/22
LSG Niedersachsen-Bremen - 25.09.2024 - AZ: L 2/1 R 212/23

Redaktioneller Leitsatz

Ob jemand ohne Verschulden i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG verhindert war, die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, kann dahinstehen, wenn derjenige die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig nachgereicht hat.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D aus R zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 25.9.2024 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der ihr gewährten Witwenrente verneint.

2

Gegen das ihr am 4.12.2024 zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin am 6.1.2025 (Montag) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Am 10.1.2025 hat sie einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und am 5.2.2025 beantragt, die Frist zur Beschwerdebegründung zu verlängern. Unter dem 7.2.2025 hat der Vorsitzende den Fristverlängerungsantrag abgelehnt, weil der Antrag erst nach der bereits am 4.2.2025 abgelaufenen Begründungsfrist gestellt worden ist. Daraufhin hat die Klägerin am 12.2.2025 beantragt, "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren nach verfristetem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist". Der Fristverlängerungsantrag sei erst am 5.2.2025 gestellt worden, weil ihr Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen sei, die zur Beschwerdebegründung notwendige Akteneinsicht werde vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgen. Die Akten seien erst am 5.2.2025 übersandt worden.

II

3

1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall (dazu sogleich unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin sie nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils am 4.12.2025 - also bis zum 4.2.2025 - begründet hat. Wiedereinsetzung ist der Klägerin unter keinen Gesichtspunkt zu gewähren.

6

a) Falls die Klägerin Wiedereinsetzung in die Frist für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen will, ist dieser Antrag abzulehnen. Denn bei der in § 160a Abs 2 Satz 2 SGG enthaltenen Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG, in die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (BSG Beschluss vom 5.10.2023 - B 5 R 61/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 4 mwN).

7

b) Sollte der Antrag der Klägerin (auch) als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) zu verstehen sein, kommt eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG ebenfalls nicht in Betracht.

8

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs 1 und 2 Satz 1 bis 3 SGG).

9

Ob die Klägerin ohne Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG verhindert war, die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig nachgereicht hat (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 8). Gemäß § 67 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG wäre die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als versäumte Rechtshandlung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen gewesen. Dabei beginnt die Monatsfrist spätestens dann, wenn der verantwortliche Prozessbevollmächtigte den der Fristversäumung zugrundeliegenden Irrtum erkennen muss (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.4.2017 - 1 BvR 1790/14 - juris RdNr 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 67 RdNr 11 mwN). Die Klägerin ist unter dem 7.2.2025 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdebegründungsfrist am 4.2.2024 abgelaufen ist. Dieses Schreiben, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt worden ist, ist ihrem Prozessbevollmächtigten spätestens am 11.2.2025 zugegangen, denn unter diesem Datum hat der Prozessbevollmächtigte hierauf Bezug genommen. Dennoch ist die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Monatsfrist nachgeholt worden. Eine Beschwerdebegründung ist bis heute nicht beim BSG eingegangen.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

Die nicht fristgerecht begründete Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.