Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2025, Az.: B 5 R 167/24 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 167/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170325BB5R16724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 29.01.2024 - AZ: S 24 R 1177/21
- LSG Sachsen - 25.11.2024 - AZ: L 10 R 43/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten, gegebenenfalls unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, erwerbstätig zu sein.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1963 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das LSG hat ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 29.1.2024 zurückgewiesen (Urteil vom 25.11.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet worden. Die Klägerin hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch den gerügten Verfahrensmangel anforderungsgerecht dargetan.
a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt, ist darzutun, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 42 RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
"1. Sind Pförtnerstellen in der aktuellen Arbeitswelt grundsätzlich Stellen, welche als Stellen mit leichter körperlicher Belastung anzusehen sind?
2. Bis zu welcher Anzahl bundesweit verfügbarer Stellen als Pförtner ist noch von einem offenen Arbeitsmarkt bezogen auf diese Stellen auszugehen?"
Insbesondere in Bezug auf die erste Frage formuliert die Klägerin damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Sie formuliert eine Tatsachenfrage mit Einzelfallbezug, mit der sie sich im Kern gegen die Annahme des LSG wendet, sie könne noch körperlich leichte Tätigkeiten einfacher geistiger Art auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Wollte man zugunsten der Klägerin abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung des § 43 Abs 2 Satz 2 bzw Abs 1 Satz 2 SGB VI unterstellen, hätte sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dargelegt (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 21.3.2024 - B 5 R 168/23 B - juris RdNr 10 mwN). Sie befasst sich nicht hinreichend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur angedeuteten Thematik des Arbeitsmarktes für "Einfacharbeit" (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Zwar erwähnt sie die letztgenannte Entscheidung. Sie setzt sich jedoch nicht weiter damit auseinander, dass das BSG in diesem Urteil daran festgehalten hat, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten, ggf unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, erwerbstätig zu sein (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 26). Danach besteht abgesehen von den hier nicht einschlägigen Katalogfällen weiterhin die Vermutung, dass Versicherten entsprechende Verrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in noch ausreichendem Maß zur Verfügung stehen (BSG aaO RdNr 27, 46). Die Klägerin zeigt deswegen auch nicht auf, dass die angedeutete Frage erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16 mwN). Ihr pauschales Vorbringen, der BSG-Entscheidung vom 11.12.2019 hätten mehr als sechs Jahre zurückliegende Arbeitsmarktbewertungen zugrunde gelegen, genügt insoweit nicht.
b) Ebenso wenig bezeichnet die Klägerin den geltend gemachten Verfahrensmangel in der notwendigen Weise. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen schon deswegen nicht, weil es an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN).
Selbst ungeachtet dessen ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Die Klägerin rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens abgesehen habe. Einen entsprechenden Beweisantrag habe sie mit Schriftsatz vom 3.10.2024 gestellt. Dass das LSG berufskundliche Gutachten aus anderen Verfahren beigezogen und ausgewertet habe, werde ihren individuellen Leistungseinschränkungen nicht gerecht.
Damit ist eine Sachaufklärungsrüge nicht anforderungsgerecht erhoben (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN). Es sei dahin gestellt, ob die Beschwerde hinreichend aufzeigt, im Schriftsatz vom 3.10.2024 einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) gestellt zu haben. Es ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan, inwiefern sich das LSG ausgehend von seinem Standpunkt zu weiteren berufskundlichen Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Die Klägerin hätte sich hierfür näher mit den Ausführungen im Berufungsurteil auseinandersetzen müssen, wonach für den Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten, wenn auch mit qualitativen Einschränkungen, täglich mindestens sechs Stunden verrichten könne, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein könne. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, seien den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Hierauf geht die Beschwerde nicht hinreichend ein.
Soweit die Klägerin vorbringt, bei ihr liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, sodass ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei, macht sie im Kern geltend, das LSG habe das materielle Recht unzutreffend angewandt. Auf die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung lässt sich eine Revisionszulassung von vornherein nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 10 mwN). Im Übrigen hat das LSG hilfsweise ausgeführt, die Klägerin sei zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.