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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.03.2025, Az.: B 4 AS 102/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.03.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 102/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140325BB4AS10224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 19.10.2023 - AZ: S 40 AS 1418/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 05.11.2024 - AZ: L 2 AS 1684/23

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2024 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

3

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall bereits im Ansatz. Die Beschwerden, denen sich im Übrigen auch ein nachvollziehbarer Sachverhalt nicht entnehmen lässt, machen einen Zulassungsgrund nicht geltend. Die Regelungen des § 160 Abs 2 und des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG werden der Beschwerdebegründung nicht zugrunde gelegt. Der Vortrag erschöpft sich - ähnlich einer Berufungsbegründung - in der Darlegung, weswegen die Kläger die Entscheidung des LSG für unzutreffend halten. Hierauf kann das Revisionszulassungsbegehren nicht zulässigerweise gestützt werden. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; siehe nur BSG vom 6.8.2020 - B 4 AS 246/20 B - juris RdNr 3; BSG vom 10.3.2021 - B 4 AS 410/20 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 2.3.2023 - B 11 AL 3/23 B - juris RdNr 6 mwN). Dies gilt auch, soweit die Kläger behaupten, die Entscheidung des LSG sei mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. Falls damit eine Divergenz iSd § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend gemacht werden soll, fehlt es bereits an der Darlegung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Selbst eine - gemessen an der Rechtsprechung des BSG - "unrichtige" berufungsgerichtliche Entscheidung als solche begründet nicht den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 88/23 B - juris RdNr 6 mwN).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.